Die BDKJ Hauptversammlung möge beschließen:
Die folgenden Änderungen an der Wahlordnung, die Teil der Geschäftsordnung ist, sollen übernommen werden:
Ursprünglicher Text:
Wahlordnung §3 Absatz Nr. 1 C: Personaldebatte
Es findet eine Personaldebatte über alle Kandidierenden statt. Sie findet in Abwesenheit der jeweiligen Kandidatinnen und Kandidaten nur mit den stimmberechtigten Mitgliedern der Hauptversammlungden übrigen stimmberechtigten Mitgliedern der Leitungen der Jugendverbände nach § 5 Abs. 4 Satz 2 der Bundesordnung und der Diözesanverbändestatt.
Beantragter neuer Text:
Wahlordnung §3 Absatz Nr. 1 C: Personaldebatte
Es findet eine Personaldebatte über alle Kandidierenden statt. Sie findet in Abwesenheit der jeweiligen Kandidatinnen und Kandidaten nur mit den stimmberechtigten Mitgliedern der Hauptversammlung, den übrigen stimmberechtigten Mitgliedern der Leitungen der Jugendverbände nach § 5 Abs. 4 Satz 2 der Bundesordnung und der Diözesanverbände, sowie je zwei VertreterInnen pro Jugendverband nach § 5 Abs. 4 Satz 1 der Bundesordnung statt.
Wir, die SMJ-Deutschland sind als beratendes Mitglied im BDKJ auf Bundesebene etabliert und sehen uns als einen festen Bestandteil des Dachverbandes. Unseren beratenden Mitgliedsstatus nehmen wir gerne engagiert und auch mit Verantwortung war und sehen uns in dieser Tätigkeit als Bereicherung für diese Gemeinschaft. Im Rahmen unserer personellen Möglichkeiten bringen wir uns daher in die Versammlungen und Projekte des BDKJs ein.
Um dieser Aufgabe und unserem Anspruch weiter gerecht zu werden, würden wir uns auch gerne in Personaldebatten wie bei den Bundesvorstandswahlen einbringen. Dies ist allerdings aktuell wie folgt geregelt:
Die Personaldebatten bei Bundesvorstandswahlen sind in der Wahlordnung, die Teil der Geschäftsordnung ist, geregelt (§ 3 Absatz 1 Nr. C WO): Hiernach findet eine Personaldebatte nur mit den stimmberechtigten Mitgliedern der Hauptversammlung, sowie den übrigen Mitgliedern der stimmberechtigten Leitung der Jugendverbände nach § 5 Absatz 4 Satz 2 BO (also mit Stimmrecht) und den übrigen stimmberechtigten Mitgliedern der BDKJ-Diözesanvorstände statt. Mitglieder der Jugendverbände nach § 5 Absatz 4 Satz 1 BO (beratend) haben kein Recht an der Personaldebatte teilzunehmen.
Hier sehen wir als SMJ einen Widerspruch, da wir unseren Beratenden Status gerade in solchen Debatten gerne einbringen würden und darin auch eine Möglichkeit in uns sehen dies gewinnbringend tun zu können.
Auch regelt der Absatz bereits, das zwei beratende Personengruppen (Anwesende der Jugendverbände und Diözesanverbände die das Stimmrecht nicht wahrnehmen) bereits das Recht zur Teilnahme an der Personaldebatte haben und in ihrer beratenden Funktion tätig sein können.
Zusätzlich ist in § 9 Absatz 4 der Geschäftsordnung geregelt das „Personaldebatten [ ] nicht öffentlich“ sind. Wenn wir als SMJ für eine solche Debatte also den Raum verlassen müssen, hat es für uns den Anschein, das wir nicht als vollwertiges Mitglied wahr genommen werden, sondern als Gast. Dies widerspricht aber unserer eigentlichen Wahrnehmung und unserem Selbstverständnis innerhalb des BDKJs.