6.4NEU: Änderung der Bundesordnung – „Damit die Verbandsstruktur wirklich zukunftsfähig wird“
Veranstaltung: | BDKJ-Hauptversammlung 2021 |
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Antragsteller*in: | BDKJ Erzdiözese Köln |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 07.04.2021, 00:24 |
Veranstaltung: | BDKJ-Hauptversammlung 2021 |
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Antragsteller*in: | BDKJ Erzdiözese Köln |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 07.04.2021, 00:24 |
Die Bundesordnung wird wie folgt geändert:
Ursprünglicher Text:
§ 18 Abs. 1 Nr. 3
Festlegung der räumlichen Gliederung des BDKJ in Regionen und
Beantragter neuer Text:
§ 18 Abs. 1 Nr. 3
Festlegung der räumlichen Gliederung des BDKJ in Regionen gemäß § 27 und
Ursprünglicher Text:
§ 27 Abs. 1 Satz 4
Die regionalen Grenzen sind in der Diözesanordnung konkret zu beschreiben.
Beantragter neuer Text:
§ 27 Abs. 1 Satz 4
Die vorhandenen regionalen Grenzen sind in der Diözesanordnung zu beschreiben.
In § 27 wird folgender Absatz ergänzt:
Sieht die Diözesanordnung nicht flächendeckend regionale Gliederungen vor,
können im Rahmen der räumlichen Struktur des Diözesangebietes durch den
Zusammenschluss von Jugendverbänden Regionalverbände entstehen.
In § 27 wird folgender Absatz ergänzt:
Sieht die Diözesanordnung nicht flächendeckend regionaledie flächendeckende Bildung regionaler Gliederungen vor, können im Rahmen der räumlichen Struktur des Diözesangebietes durch den Zusammenschluss von Jugendverbänden Regionalverbände entstehen.
Auf der Hauptversammlung 2017 hat sich der BDKJ Bundesverband nach einem umfassenden Verbandsentwicklungsprozess neu aufgestellt und unter dem Titel „zukunftsfähige Verbandsstruktur“ eine Reform der Bundesordnung beschlossen. Die Hauptversammlung hat 2017 zurecht festgestellt: „Die Struktur und Verfasstheit von Verbänden sind immer ein Spiegel der Zeit und müssen zu den Situationen von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in den jeweiligen Kontexten passen.“[1] Auslöser für den Beschluss war die Rückmeldungen mehrerer Diözesanverbände, dass sie nur mit Hilfskonstruktionen die Bundesordnung erfüllen können. Ein Ziel des Beschlusses war es dementsprechend auch die Realität in den Diözesanverbänden abzubilden.
Nach der Neufassung der Bundesordnung wurden die BDKJ-Diözesanverbände beauftragt ihre Diözesanordnungen entsprechend anzupassen. Dies wurde in unserem Diözesanverband in einem langwierigen, partizipativen Prozess umgesetzt, der eigentlich mit Beschluss unserer der Diözesanversammlung 2019 abgeschlossen sein sollte. Aufgrund der Ausgestaltungen unserer Regionen wurde unsere Satzung nach Empfehlung durch den Bundessatzungsausschuss allerdings nicht vom Bundesvorstand genehmigt. Auch aufgrund des Beschlusses: „Über die Ausgestaltung der regionalen Ebene entscheidet der Diözesanverband,“[2] ist diese Entscheidung für uns bis heute nicht nachvollziehbar. In der Arbeitshilfe zur Bundesordnung, die als Grundlage für die Entwicklung unserer Diözesanordnung diente heißt es: „Der Begriff „Region“ ist umfassend und beinhaltet alle denkbaren Lösungen. Insbesondere steht es den Diözesen frei, die regionale Gliederung des BDKJ auch begrifflich anders zu benennen und in der Struktur zu gestalten.“[3]
Die Realität in unserem Diözesanverband ist, dass es grundsätzlich vorgesehen ist regionale Gliederungen zu bilden, wo es sinnvoll ist. Derzeit gibt es in elf von 15 Kreisen bzw. kreisfreien Städten fest verankerte BDKJ-Regionalverbände. In zwei weiteren Kreisen gibt es Hilfskonstruktionen, damit sich Stadtverbände im Diözesanverband vertreten können. Diese können und wollen jedoch nicht die Vertretung eines ganzen Kreises übernehmen, was durch die lokalen Gegebenheiten der Kommunalstruktur nach ausführlicher Beratung in unserer Konferenz der Regionen, der Diözesanversammlung und dem Diözesanausschuss auch nicht sinnvoll wäre. In den übrigen Gebieten gibt es seit vielen Jahren keine regionale Arbeit.
Das Anliegen der Antragsstellenden, nach einem klaren Votum der Gremien in unserem Diözesanverband, ist es, die tatsächliche Situation im Diözesangebiet in der Satzung abbilden zu können – nämlich, dass es im DV Regionen gibt – aber nicht überall. Für uns als Antragstellende, aber auch unsere Gremien ist es keine Alternative, alle Regionen aufzulösen und erst durch den Zusammenschluss von Jugendverbänden entstehen zu lassen, da dies nicht der Situation entspricht. Ebenso ist das Modell abzulehnen, auch dort regionale Gliederungen aufzuführen, wo es de facto keine gibt. Genau diese Möglichkeit hat in den Augen der Antragstellenden bereits die Änderung der Bundesordnung 2017 gebracht, nun ist jedoch eine konkretere Ausgestaltung des § 27 notwendig geworden. Die Änderung des § 18 soll nur Auslegungsdebatten vorweggreifen.
Durch die vorliegende Änderung der Bundesordnung soll eine flexiblere Möglichkeit der Ausgestaltung der regionalen Ebene ermöglichen, die dann jeweils entsprechend der Realität in den Diözesanverbänden abgebildet werden kann. Die Antragstellenden sind der Auffassung, dass bereits die zur Genehmigung vorgelegte Diözesanordnung entsprechend des Beschlusses zukunftsfähige Verbandsstrukturen genehmigungsfähig war. Mit dem vorliegenden Satzungsänderungsantrag soll nun Klarheit darüber geschaffen werden, wie die Organisation des BDKJs in Regionen ausgestaltet werden kann und muss.
[1] Zukunftsfähige Verbandsstrukturen (Beschluss der BDKJ-Hauptversammlung 2017).
[2] Zukunftsfähige Verbandsstrukturen (Beschluss der BDKJ-Hauptversammlung 2017).
[3] Arbeitshilfe zur Bundesordnung, S.61.