Veranstaltung: | BDKJ-Hauptversammlung 2024 |
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Status: | Beschluss |
Beschluss durch: | hv |
Beschlossen am: | 03.05.2024 |
Basierend auf: | A2: Änderung der BDKJ-Bundesordnung |
Änderung der BDKJ-Bundesordnung
Beschlusstext
Die bei der Hauptversammlung 2023 beschlossene, aber nicht durch die Deutsche
Bischofskonferenz genehmigte BDKJ-Bundesordnung wird an folgenden Stellen wie
folgt geändert:
§ 15 Absatz 1 Ziffer 13
Streichung Ziffer 13:
13. die Feststellungen zur Anpassung der Diözesanordnungen an diese
Bundesordnung (§ 36 Absatz 5 Satz 4).
zwischen § 35 und § 36
Ergänzung eines neuen § 36 und entsprechende nachfolgende Neunummerierung:
§ 36 Anwendung von Präventions- und Interventionsordnungen
Für den BDKJ-Bundesverband finden die „Ordnung zur Prävention gegen
sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen
Erwachsenen (Präventionsordnung PrävO)“ sowie die „Ordnung für den Umgang mit
sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger
Erwachsener durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst
(Interventionsordnung)“ des Erzbistums Köln in ihrer jeweilig gültigen Fassung
Anwendung.
§ 36 Absatz 1
Änderung des Beschlussdatums auf das Datum der BDKJ-Hauptversammlung
(redaktionell):
(1) Die Bundesordnung tritt nach Beschluss der Hauptversammlung vom xx. Mai 2024
und der Genehmigung durch die Deutsche Bischofskonferenz vom XX.XX.2024 in
Kraft.
§ 36 Absatz 4
Streichung des Absatz 4:
(4) Die Diözesanverbände passen ihre Ordnungen dieser Bundesordnung an.
Diözesanverbände, die die Anpassung an die Bundesordnung, wie sie am 14.05.2017
durch die BDKJ-Hauptversammlung beschlossen wurde bis spätestens 31.12.2023
nicht getan haben, verlieren ab der Hauptversammlung 2024 ihr Stimmrecht in
allen Organen des BDKJ im Bundesgebiet. Diese Regelung gilt, bis sie ihre
Ordnung der Bundesordnung angepasst haben. Die entsprechenden Feststellungen hat
der Bundesvorstand zu treffen.
Begründung
Die von der BDKJ-Hauptversammlung 2023 beschlossene Bundesordnung wurde von der Deutschen Bischofskonferenz aufgrund des Fehlens der Anerkennung der Präventions- und Interventionsordnung des Erzbistums Köln nicht genehmigt. Dieser Abschnitt wird mit der Änderung der Ergänzung eines neuen Paragrafen 36 aufgenommen.
Die Frist zur Anpassung der BDKJ-Diözesanordnungen an die Bundesordnung nach Beschluss der BDKJ-Hauptversammlung 2017 ist am 31.12.2023 verstrichen. Alle BDKJ-Diözesanverbände haben die entsprechende Anpassung vorgenommen. Diese Übergangsregelung im bisherigen Paragraf 36 und die entsprechende Aufgabe des BDKJ-Bundesvorstands in Paragraf 15 Absatz 1 Ziffer 13 können somit gestrichen werden.