Diese Änderung muss nach den Anmerkungen des VDD in der BO ergänzt werden, daher stellen wir hier diesen ÄA.
Der BV hat sich ansonsten entschieden die anderen Anmerkungen an die BO vom VDD nicht umsetzen, was wir gerne mündlich erläutern.
Antrag: | Änderung der BDKJ-Bundesordnung 01 |
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Antragsteller*in: | BDKJ-Bundesvorstand |
Status: | Geprüft |
Eingereicht: | 15.04.2025, 19:46 |
Personen, von denen bis zu zwei Personen männlichen oder diversen Geschlechts und bis zu zwei Personen weiblichen oder diversen Geschlechts sind.
§ 18 Absatz 2 Satz 2
Je nach diözesaner Regelung bedürfen die Diözesanordnung und deren Änderung zudem der Zustimmung oder Kenntnisnahme des Diözesanbischofs.
Die BDKJ-Bundesordnung wird an folgender Stelle wie folgt geändert:
§22 Absatz 2
2. Stimmberechtigte Mitglieder des Diözesanvorstandes sind mindestens drei
Personen, von denen bis zu zwei Personen männlichen oder diversen Geschlechts
und bis zu zwei Personen weiblichen oder diversen Geschlechts sind.
§ 18 Absatz 2 Satz 2
Je nach diözesaner Regelung bedürfen die Diözesanordnung und deren Änderung zudem der Zustimmung oder Kenntnisnahme des Diözesanbischofs.
Diese Änderung muss nach den Anmerkungen des VDD in der BO ergänzt werden, daher stellen wir hier diesen ÄA.
Der BV hat sich ansonsten entschieden die anderen Anmerkungen an die BO vom VDD nicht umsetzen, was wir gerne mündlich erläutern.
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