Veranstaltung: | BDKJ-Hauptversammlung 2025 |
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Antragsteller*in: | BDKJ DVs Aachen, Essen, Köln, Münster, Paderborn (dort beschlossen am: 24.03.2025) |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 24.03.2025, 09:25 |
A16: Ehrenamtliches Engagement absichern – Gemeinnützigkeit ausweiten
Antragstext
Begründung
§58 der Abgabenordnung (AO) besagt, dass eine steuerbegünstigte Körperschaft Mittel nur an wiederum selbst steuerbegünstigte Körperschaften zuleiten darf. Im „Erlass betr. Mustersatzung der Deutschen Pfadfinderschaft Sankt Georg (DPSG) und ihrer Fördervereine“ vom 13.12.2022 hat das Finanzministerium Sachsen-Anhalt dies in Bezug auf Jugendverbände bestätigt, dort heißt es: „(…) Voraussetzung für die gemeinnützigkeitsrechtlich zulässige Mittelweitergabe der Fördervereine ist, dass die Pfadfinderstämme selbst als steuerbegünstigte Körperschaft i.S.d. §§ 51 ff. AO anerkannt sind (§58 Nr.1 AO). Hierzu ist erforderlich, dass die Untergliederungen eigene Satzungen beschließen, die den gemeinnützigkeitsrechtlichen Voraussetzungen entsprechen. (…)“
Hier ist die Aussage der Finanzverwaltung enthalten, dass für eine Mittelweitergabe innerhalb des Verbandes auch die regionalen Gliederungen selbst gemeinnützig anerkannt sein müssen. Dies lässt sich analog auf Ortsgruppen von Verbänden anwenden, welche von einem BDKJ-Diözesanverband Fördermittel erhalten, auch als Weiterleitung von Fördermitteln der Länder oder anderer Zuschüsse. Es muss damit gerechnet werden, dass sich nun innerhalb der Finanzverwaltung auch andere Verbände und deren Mittelweitergabe bzw. –verwendung genauer angesehen werden. Um hier rechtlich auf der sicheren Seite zu sein, müssten alle Mittelempfänger*innen selbst als gemeinnützig anerkannt sein – also eingetragene Vereine, die eine Steuererklärung beim Finanzamt einreichen, um den entsprechenden Freistellungsbescheid zu erhalten. Um diesen bürokratischen Aufwand zu vermeiden und unserer Praxis der Mittelweitergabe auf sichere Beine zu stellen, schlagen wir vor, die Hürden für die Erlangung der Gemeinnützigkeit für kleine Verbandsgruppierungen zu senken.
Den konkreten Änderungsvorschlag der AO schreiben wir nicht in den Beschlusstext, um dem Bundesvorstand Handlungsspielraum einzuräumen. Nach unserem jetzigen Kenntnisstand könnte er folgendermaßen aussehen:
(1) Gewährt das Gesetz eine Steuervergünstigung, weil eine Körperschaft ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke (steuerbegünstigte Zwecke) verfolgt, so gelten die folgenden Vorschriften. Unter Körperschaften sind die Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes zu verstehen. Funktionale Untergliederungen (Abteilungen) von Körperschaften gelten nicht als selbstständige Steuersubjekte.
Vorgeschlagene Ergänzung: Regionale Untergliederungen eines Großvereins, der seine Gemeinnützigkeit regelmäßig nachweisen kann, gelten nicht als selbstständige Steuersubjekte, soweit die jährlichen Bruttoeinnahmen die Grenze von 45.000€ nicht übersteigen. Das gilt so lange, bis eine Überschreitung der Bruttoeinnahmengrenze von 45.000€ durch die regionale Untergliederung gegenüber dem Finanzamt angezeigt wird.
Mit dieser oder einer ähnlichen Formulierung könnte erreicht werden, dass bei Anerkennung der Gemeinnützigkeit eines Jugendverbandes alle regionalen Untergliederungen bis zur entsprechenden Einnahmengrenze automatisch als gemeinnützig gelten, bis angezeigt wird, dass ihre Einnahmen die entsprechende Grenze übersteigen. Die Grenze von 45.000€ entspricht der Regelung, bis wann gemeinnützige Vereine ihre Mittel nicht der zeitnahen Mittelverwendung unterwerfen müssen.
Dieses Verfahren ist insofern bewährt, als das die Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe nach §75 SGB VIII nach einem vergleichbaren System funktioniert. Einer Mittelweiterleitung von BDKJ-Diözesanverbänden an andere verbandlichen Gruppierungen stünde dann nichts mehr im Wege.
Außerdem beobachten wir, dass die extreme Rechte momentan vielfach versucht, die staatliche Förderung von Organisationen wie den Jugendverbänden in Frage zu stellen, indem sie ihre Gemeinnützigkeit anzweifelt. Dies geschieht hauptsächlich über die Konstruktion eines sogenannten Neutralitätsgebotes. Wir möchten gern weitere Angriffsflächen auf die Gemeinnützigkeit und damit die Förderung unserer Gliederungen verhindern.