Antrag: | Änderung der Geschäftsordnung |
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Antragsteller*in: | BDKJ-Bundesvorstand, Satzungsausschuss |
Status: | Geprüft |
Eingereicht: | Gestern, 12:04 |
Ä2 zu A15: Änderung der Geschäftsordnung
Antragstext
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- Eine Kandidatur für den Bundesvorstand ist nur auf eine zu besetzende Position möglich.
[Achtung: Antragsgrün kann die Nummerierung und Ebenen nicht korrekt darstellen.
Für diese kann in der Anlage nachgeschaut werden.]
Die Geschäftsordnung des Bund der Deutschen Katholischen Jugend (BDKJ) wird wie
folgt geändert.
Geschäftsordnung
Bund der Deutschen Katholischen Jugend (BDKJ)
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
- Textform und Schriftform
- digitale Tagung
- Öffentlichkeit
- stimmberechtigte und beratende Mitglieder und Gäst*innen
- Sitzungsleitung und Moderator*innen
- Abstimmung, Beschluss und Wahl
- Anträge
§ 3 Fristen
- Einladung
- Einreichung von Unterlagen
- Unterlagenversand
- Protokollversand und Einspruch zum Protokoll
§ 4 Geschäftsordnungsanträge
§ 5 Sitzungsorganisation
- Übermittlung von Informationen
- Termine und Einberufung
- digitale Tagung
- Tagesordnung
- Unterlagen
- Protokoll
§ 6 Sitzungsleitung
§ 7 Sitzungsablauf
- Öffentlichkeit
- Tagesordnung
- Eröffnung
- Beschlussfähigkeit
- Worterteilung und Redeliste
- persönliche Erklärung
- Antragstellung
§ 8 Abstimmungsregeln und Beschlussfassung
§ 9 Wahlen
§ 10 Ablauf einer Wahl
§ 11 Besonderheiten Bundesvorstandswahl
§ 12 Gremien
§ 13 Besonderheiten Hauptversammlung
§ 14 Besonderheiten Bundesfrauenkonferenz
§ 15 Besonderheiten Ausschüsse
§ 16 Besonderheiten Hauptausschuss
§ 17 Besonderheiten Schlichtungsausschuss
§ 18 Besonderheiten Satzungsausschuss und Genehmigung von Diözesanordnungen
§ 19 Besonderheiten Wahlausschuss
§ 20 Besonderheiten Ausschuss für Förderfragen
§ 21 Besonderheiten Jugendhaus Düsseldorf e.V.
§ 22 Schlussbestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
- Diese Geschäftsordnung gilt für die Gremien des BDKJ im Bundesgebiet.
- Der Bundesvorstand kann abweichende und ergänzende Regelungen in einer
eigenen Geschäftsordnung festlegen. Diese wird dem Hauptausschuss zur
Kenntnis vorgelegt.
- Die Geschäftsordnung ist entsprechend anwendbar für die Gremien der
Gliederungen, sofern und soweit diese keine eigene Geschäftsordnung
erlassen haben.
- Von den Vorschriften dieser Geschäftsordnung kann abgewichen werden, wenn
mehr als zwei Drittel der anwesenden Mitglieder des Gremiums zustimmen.
Dies gilt nicht, soweit die Geschäftsordnung Regelungen der Bundesordnung
wiedergibt. Die Abweichung erfolgt auf Antrag unmittelbar zu Beginn des
Tagesordnungspunktes, für den die Abweichung gelten soll. Während der
laufenden Beratungen in einem Tagesordnungspunkt ist eine Abweichung von
der Geschäftsordnung nicht möglich.
§ 2 Begriffsbestimmungen
- Textform bedeutet eine lesbare Erklärung, in der die Person des
Erklärenden genannt ist und die auf einem dauerhaften Datenträger
abgegeben werden muss. Dies sind insbesondere klassische Schriftstücke,
maschinell erstellte Briefe, E-Mail-Nachrichten und digitale
Bereitstellung von Dokumenten.[1]
- Schriftform bedeutet eigenhändige Unterzeichnung eines Schriftstücks durch
Namensunterschrift und Übermittlung dieses Schriftstücks im Original, als
Telefax oder als Scan durch eine E-Mail.[2]
- Eine digitale Sitzung findet in Form einer Video- oder Telefonkonferenz
statt. Mischformen sind zulässig.
- Öffentlichkeit bedeutet die Verfügbarkeit von Unterlagen sowie den Zugang
zu Sitzungen durch alle natürlichen Personen. Das Hausrecht sowie die
Rechte der Sitzungsleitung bleiben unangetastet. Die Öffentlichkeit kann
durch Beschluss des Gremiums aufgehoben werden.
- Aufhebung der Öffentlichkeit bedeutet, dass Unterlagen oder eine Sitzung
nur stimmberechtigten sowie beratenden Mitgliedern eines Gremiums
zugänglich sind. Durch Beschluss des Gremiums können Gäst*innen zugelassen
werden, die namentlich zu benennen sind.
- Die Sitzungsleitung kann die Öffentlichkeit von Unterlagen beim
Unterlagenversand einschränken.
- Stimmberechtigte Mitglieder haben vollumfängliche Beteiligungs- und
Mitwirkungsrechte, die sich nach der Bundesordnung und dieser
Geschäftsordnung bestimmen, insbesondere das Recht zur Teilnahme,
Antragsrecht, Rederecht und Stimmrecht.
- Beratende Mitglieder haben weitreichende Beteiligungs- und
Mitwirkungsrechte, die sich nach der Bundesordnung und dieser
Geschäftsordnung bestimmen, insbesondere das Recht zur Teilnahme,
Antragsrecht und Rederecht. Beratende Mitglieder haben jedoch kein
Stimmrecht.
- Teilnehmer*innen einer Sitzung, die keine stimmberechtigen oder beratende
Mitglieder sind, sind Gäst*innen. Gäst*innen können auf Einladung der
Sitzungsleitung oder nach Einladungspflicht der Bundesordnung oder dieser
Geschäftsordnung an der Sitzung teilnehmen, haben im Übrigen jedoch
keinerlei Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte, soweit Ihnen im Einzelfall
von der Sitzungsleitung nicht solche zugestanden werden. Ihnen kann kein
Antragsrecht oder Stimmrecht zugestanden werden.
- Die Sitzungsleitung leitet die Sitzung und wahrt die Ordnung. Ihre
Aufgaben bestimmen sich nach § 6 dieser Geschäftsordnung.
- Den Moderator*innen einer Sitzung können die Aufgaben der Sitzungsleitung
aus § 6 Absatz 5 teilweise oder vollständig durch die Sitzungsleitung
übertragen werden. Moderator*innen sind Gäst*innen einer Sitzung nach
Absatz 9.
- Eine Abstimmung oder Beschlussfassung ist ein Verfahren der Entscheidung
über Sachinhalte durch Abgabe der Stimme der stimmberechtigten Mitglieder
eines Gremiums. Ein Beschluss ist das Ergebnis einer Abstimmung, welches
die erforderliche Mehrheit erreicht hat. Eine Wahl ist ein Verfahren der
Entscheidung über eine oder mehreren Personen - Kandidat*innen für ein
Gremium - durch Abgabe der Stimme der stimmberechtigten Mitglieder eines
Gremiums.
- Anträge sind
- Sachantrag: Ein Sachantrag ist ein Antrag, der Gegenstand der
Tagesordnung ist. - Dringlichkeitsantrag: Ein Dringlichkeitsantrag ist ein Sachantrag,
der nicht fristgerecht nach § 3 Absatz 3 gestellt wurde. Ein
Dringlichkeitsantrag kann durch Beschluss des jeweiligen Gremiums in
die Tagesordnung aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag kann
sich nur auf neue, aktuelle und unabsehbare Entwicklungen oder
Sachverhalte beziehen, die eine fristgerechte Antragstellung
verhindert haben und zwingend eine Behandlung in der Sitzung des
Gremiums erfordern. Anträge zur Änderung der Bundesordnung, des
Grundsatzprogramms oder dieser Geschäftsordnung sowie zur Abwahl der
Geistlichen Verbandsleitung können nicht als Dringlichkeitsantrag
gestellt werden. - Änderungsantrag: Ein Änderungsantrag ist ein Antrag zur Änderung des
Wortlautes eines Sachantrags. Er bezieht sich ausschließlich auf
inhaltliche, textliche Änderungen eines Sachantrags. Ein
Änderungsantrag kann sich auf einzelne Passagen oder den gesamten
Antragstext erstrecken. - Geschäftsordnungsantrag: Ein Geschäftsordnungsantrag ist ein Antrag
nach § 4 Absatz 3, der sich mit dem Gang der Beratung befasst. - Antrag nach Regelungen der Bundesordnung oder Geschäftsordnung: Ein
Antrag nach Regelung der Bundesordnung oder Geschäftsordnung ist ein
Antrag, der sich aus einem Paragrafen oder Absatz der Bundesordnung
oder dieser Geschäftsordnung ergibt und kein Antrag nach lit. a bis
d ist.
§ 3 Fristen
- Für die Berechnung von Fristen gelten §§ 186 ff BGB, insbesondere:
- Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf
eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der
Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das
Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. - Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende
Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist
mitgerechnet.
- Für die Einladung zu einem Gremium gelten folgende Fristen:
- Für die Hauptversammlung acht Wochen,
- für den Hauptausschuss, die Bundesfrauenkonferenz, die
Bundeskonferenz der Jugendverbände, die Bundeskonferenz der
Diözesanverbände vier Wochen und - für die Ausschüsse und weitere Gremien zwei Wochen.
- Für die Einreichung von Sachanträgen, Berichten und weiteren
Sitzungsunterlagen gelten folgende Fristen:
- Für die Hauptversammlung sechs Wochen,
- für den Hauptausschuss, die Bundesfrauenkonferenz, die
Bundeskonferenz der Jugendverbände, die Bundeskonferenz der
Diözesanverbände drei Wochen und - für die weiteren Ausschüsse und weitere Gremien zehn Tage.
- Anträge auf Abwahl der Geistlichen Verbandsleitung sind unter Angabe der
Gründe der Antragsteller*innen vier Wochen vor der Hauptversammlung durch
den Bundesvorstand der Deutschen Bischofskonferenz zur Stellungnahme
zuzuleiten.
- Für den Versand von Sachanträgen, Berichten und weiteren
Sitzungsunterlagen gelten folgende Fristen:
- Für die Hauptversammlung vier Wochen,
- für den Hauptausschuss, die Bundesfrauenkonferenz, die
Bundeskonferenz der Jugendverbände, die Bundeskonferenz der
Diözesanverbände zwei Wochen und - für die Ausschüsse und weitere Gremien eine Woche.
- Für den Versand des Protokolls gelten folgende Fristen:
- Für die Hauptversammlung acht Wochen und
- für alle weiteren Gremien vier Wochen.
- Gegen ein Protokoll kann innerhalb von drei Wochen Einspruch erhoben
werden.
§ 4 Geschäftsordnungsanträge
- Ein Geschäftsordnungsantrag muss der Sitzungsleitung oder den
Moderator*innen in geeigneter Weise angezeigt werden.
- Durch einen Geschäftsordnungsantrag wird die Redeliste unterbrochen.
Die*der aktuelle Redner*in kann ihren*seinen Wortbeitrag zu Ende führen.
Der Geschäftsordnungsantrag ist anschließend sofort zu behandeln.
- Zulässige Geschäftsordnungsanträge sind ausschließlich:
- Antrag auf Schließen der Sitzung,
- Antrag auf Vertagung der Sitzung (der Antrag kann einen neuen Termin
vorsehen, der im Einklang mit den Regeln dieser Geschäftsordnung
stehen muss), - Antrag auf Vertagung eines Tagesordnungspunktes,
- Antrag auf Unterbrechung der Sitzung (der Antrag kann die Dauer der
Unterbrechung beinhalten), - Antrag auf Überweisung eines Tagungsordnungspunktes an ein anderes
Gremium. Dieses ist im Geschäftsordnungsantrag zu benennen. Zulässig
ist die Überweisung von
- der Hauptversammlung an ein anderes Organ,
- einem Organ an den Bundesvorstand oder
- einem Organ an einen Ausschuss.
- Antrag auf Veränderung der Tagesordnung (insbesondere die Aufnahme
oder Absetzen von Beratungsgegenständen), - Antrag auf Schluss der Debatte und sofortige Abstimmung,
- Antrag auf Schluss der Redeliste,
- Antrag auf Veränderung der Beratungsreihenfolge,
- Antrag auf Wiederholung der Abstimmung oder Wahl,
- Antrag auf Neuauszählung bei geheimer Abstimmung,
- Antrag auf Feststellung der Beschlussfähigkeit,
- Hinweis zur Geschäftsordnung,
- Antrag auf geschlechtsgetrennte Abstimmung nach männlich, weiblich,
divers, - Antrag auf namentliche Abstimmung,
- Antrag auf geheime Abstimmung,
- Antrag auf offene Wahl und
- Antrag auf Wahl aller zu besetzende Positionen unter allen
Kandidat*innen en bloc, sofern die Anzahl der Kandidat*innen die
Anzahl der zu besetzenden Plätze nicht überschreitet.
- Erhebt sich bei einem Geschäftsordnungsantrag keine inhaltliche oder
formale Gegenrede, ist der Antrag angenommen. Andernfalls ist – ggf. nach
Anhören einer inhaltlichen Gegenrede - sofort offen abzustimmen. Ein
Antrag zur Geschäftsordnung auf Wiederholung der Abstimmung oder Wahl
(Absatz 3 lit. j), auf Neuauszählung bei geheimer Abstimmung (Absatz 3
lit. k), auf namentliche Abstimmung (Absatz 3 lit. o) und auf geheime
Abstimmung (Absatz 3 lit. p) gilt mit dem Stellen des
Geschäftsordnungsantrags als angenommen und eine Abstimmung darüber findet
nicht statt. Ein Antrag zur Geschäftsordnung auf offene Wahl (Absatz 3
lit. q) und Wahl en bloc (Absatz 3 lit. r) ist nur angenommen, wenn kein
stimmberechtigtes Mitglied dagegen stimmt.
- Ein Antrag zur Geschäftsordnung auf geschlechtsgetrennte Abstimmung nach
männlich, weiblich, divers (Absatz 3 lit. n) wird bereits ohne weiteren
Antrag geschlechtsgetrennt abgestimmt. Er ist angenommen, wenn ein
Geschlecht dem Antrag zustimmt.
- Ein Antrag zur Geschäftsordnung auf Feststellung der Beschlussfähigkeit
(Absatz 3 lit. l), Hinweis zur Geschäftsordnung (Absatz 3 lit. m) und
Antrag auf geschlechtsgetrennte Abstimmung nach männlich, weiblich, divers
(Absatz 3 lit. n) kann nach dem Stellen eines anderen
Geschäftsordnungsantrags und vor der Abstimmung über diesen einmalig
gestellt werden. Über den Geschäftsordnungsantrag nach diesem Absatz ist
zuerst abzustimmen.
- Ein Geschäftsordnungsantrag kann auch während eines Tagesordnungspunktes
gestellt werden, der eine Wahl zum Gegenstand hat, sowie während der
Personaldebatte.
§ 5 Sitzungsorganisation
- Für die Übermittlung von Informationen, wie Einladungen, Anträge,
Berichte, Protokolle, Informationen zu Wahlen sowie andere Unterlagen zu
Sitzungen, gilt die Textform, soweit nicht die Schriftform ausdrücklich
bestimmt ist.
- Die Informationen gelten als zugegangen, wenn sie an die Mitglieder des
jeweiligen Gremiums versandt wurden. Für die Hauptversammlung gelten
Informationen als zugegangen, wenn sie an die Leitungen der Jugendverbände
und Diözesanverbände versandt wurden.
- Die Termine der Sitzungen der Gremien werden von ihnen selbst beschlossen.
Bei der Konstitution eines Gremiums wird der erste Sitzungstermin vom
Bundesvorstand nach Rücksprache mit den Mitgliedern des Gremiums
beschlossen.
- Die Gremien sind außerdem einzuberufen, wenn dies
- für die Hauptversammlung mindestens drei Jugend- und drei
Diözesanverbände oder die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder
des Hauptausschusses, - für die Bundesfrauenkonferenz mindestens drei Jugend- und drei
Diözesanverbände, - für den Hauptausschuss mindestens ein Drittel der stimmberechtigten
Mitglieder, - für die Bundeskonferenz der Jugendverbände mindestens ein Viertel
der stimmberechtigten Jugendverbände, - für die Bundeskonferenz der Diözesanverbände mindestens ein Viertel
der Diözesanverbände und - für einen Ausschuss die Vorsitzenden oder
- für alle Gremien der Bundesvorstand unter Angaben von Gründen
verlangen.
- Gremien können auf allgemeinen oder einzelfallbezogenen Beschluss des
Gremiums auch digital tagen.
- Abweichend von Absatz 5 wird der Beschluss zum digitalen Tagen
- für die Hauptversammlung einzelfallbezogen durch die vorherige
Hauptversammlung oder den Hauptausschuss, - für die Bundesfrauenkonferenz, die Bundeskonferenz der
Jugendverbände und die Bundeskonferenz der Diözesanverbände
einzelfallbezogen durch die jeweilige vorherige Bundeskonferenz oder
das jeweilige Präsidium
getroffen.
- Über jede Sitzung eines Gremiums wird ein Protokoll als Ergebnisprotokoll
angefertigt. Dieses Protokoll enthält mindestens die Namen der Anwesenden,
die beschlossene Tagesordnung, die gefassten Beschlüsse im Wortlaut mit
Abstimmungsergebnis und alle ausdrücklich zum Zwecke der Niederschrift
abgegebenen Erklärungen.
- Das Protokoll wird an alle Mitglieder des Gremiums durch die
Sitzungsleitung versandt.
- Gegen das Protokoll können Mitglieder des Gremiums bei der Sitzungsleitung
Einspruch erheben. Die Sitzungsleitung benachrichtigt die Mitglieder des
Gremiums über Einsprüche gegen das Protokoll, über die in der nächsten
Sitzung des Gremiums entschieden wird. Über Einsprüche gegen das Protokoll
einer Sitzung der Hauptversammlung entscheidet der Hauptausschuss.
- Die Protokolle des Hauptausschusses werden den Mitgliedern der
Hauptversammlung mit dem Unterlagenversand der nächsten Hauptversammlung
zugestellt. Die Protokolle der Ausschüsse, werden den Mitgliedern des
Hauptausschusses mit dem Unterlagenversand des nächsten Hauptausschusses
zugestellt.
§ 6 Sitzungsleitung
- Die Sitzungsleitung obliegt
- für die Hauptversammlung und den Hauptausschuss dem Bundesvorstand,
- für Gremien dem jeweiligen Präsidium oder den jeweiligen
Vorsitzenden falls vorhanden, - für Gremien ohne Vorsitzende oder Präsidium einem Mitglied des
Gremiums.
- Ist die Leitung einer Sitzung durch die zuständigen Personen nach Absatz 1
nicht möglich, bestimmt das Gremium eine Leitung für diese Sitzung aus
seinen Reihen.
- Die Aufgaben der Sitzungsleitung umfassen:
- Einladung zur Sitzung unter Angabe der vorläufigen Tagungsordnung
sowie Unterlagenversand, - Eröffnung und Schließen der Sitzung,
- Festlegung des zeitlichen Ablaufs der Sitzung,
- Treffen der erforderlichen Feststellungen,
- Auslegung der Geschäftsordnung und Schließen möglicher Lücken
dieser, - Moderation der Sitzung,
- Erstellung des Protokolls,
- Verantwortung für das Protokoll, insbesondere Versand,
- Feststellung der Beschlussfähigkeit oder Beschlussunfähigkeit,
- Leitung von Abstimmungen und Wahlen und Bekanntgabe der Ergebnisse.
Die Leitung der Wahlen der Hauptversammlung obliegt dem
Wahlausschuss. - Einladung von Gäst*innen im Einzelfall,
- Zugestehen von Rechten nach § 2 Absatz 9 an Gäst*innen,
- Unterbrechung der Tagung, um die Feststellung der
Beschlussunfähigkeit zu vermeiden, - Wiederherstellung der Beschlussfähigkeit in angemessener Zeit oder
Schließen der Sitzung, - Entgegennahme von persönlichen Erklärungen,
- Entscheidung über die Öffentlichkeit von Unterlagen,
- Maßnahmen zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Durchführung der
Sitzung, insbesondere
- Unterbrechung der Sitzung
- Begrenzung der Redezeit,
- Entzug des Rederechts nach einmaliger Mahnung, wenn die*der
redende nicht zum Gegenstand spricht, - Verweis aus dem Tagungsraum, wenn die*der Betroffene den
Fortgang der Beratungen massiv stört oder behindert und - Anordnung zur Sitzordnung von beratenden Mitgliedern und
Gäst*innen,
- Veranlassung von Abstimmungen, soweit dies zum ordnungsgemäßen
Verlauf der Tagung erforderlich sind, - Entgegennahme von Einsprüchen zum Protokoll der Sitzung und
Information der Mitglieder des Gremiums über diese.
- Mit der Erstellung des Protokolls (Absatz 3 lit. g) kann die
Sitzungsleitung andere Personen beauftragen. Die Sitzungsleitung bleibt
jedoch für das Protokoll verantwortlich.
- Folgende Aufgaben der Sitzungsleitung können ganz oder teilweise an
Moderator*innen abgegeben werden.:
- Moderation der Sitzung (Absatz 3 lit. f),
- Feststellung der Beschlussfähigkeit oder Beschlussunfähigkeit
(Absatz 3 lit. i), - Leitung von Abstimmungen und Wahlen und Bekanntgabe der Ergebnisse
(Absatz 3 lit. j), - Entgegennahme von persönlichen Erklärungen (Absatz 3 lit. o) sowie
- Maßnahmen zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Durchführung der
Sitzung (Absatz 3 lit. q) in Absprache mit der Sitzungsleitung
- Die Sitzungsleitung kann die abgegebenen Aufgaben jederzeit wieder selbst
übernehmen.
- Die Leitung von Wahlen auf der Hauptversammlung obliegt dem Wahlausschuss.
Er nimmt die Aufgaben der
- Auslegung der Geschäftsordnung und Schließen möglicher Lücken dieser
(Absatz 3 lit. e), - Feststellung der Beschlussfähigkeit oder Beschlussunfähigkeit
(Absatz 3 lit. i), - Leitung von Abstimmungen und Wahlen und Bekanntgabe der Ergebnisse
(Absatz 3 lit. j), - Zugestehen von Rechten nach § 2 Absatz 9 an Gäst*innen (Absatz 3
lit. l), - Entgegennahme von persönlichen Erklärungen (Absatz 3 lit. o) und
- Veranlassung von Abstimmungen, soweit dies zum ordnungsgemäßen
Verlauf der Tagung erforderlich sind (Absatz 3 lit. r)
für den Gegenstand der Wahlen der Tagesordnung war. Die Sitzungsleitung sowie
übrigen Aufgaben verbleiben während der Wahlen beim Bundesvorstand bzw. den
Moderator*innen.
§ 7 Sitzungsablauf
- Die Sitzungen der Gremien sind nicht öffentlich. Dies gilt nicht für die
Hauptversammlung, diese ist öffentlich (§ 10 Absatz 5 Satz 1 der
Bundesordnung). Die Öffentlichkeit kann durch Beschluss aufgehoben werden.
- Die Tagesordnung enthält mindestens fristgerecht gestellte Sachanträge und
Beratungsgegenstände, die sich aus der Bundesordnung oder dieser
Geschäftsordnung ergeben, insbesondere Wahlen und Berichte.
Dringlichkeitsanträge können durch Beschluss des jeweiligen Gremiums in
die Tagesordnung aufgenommen werden. Beratungsgegenstände, mit Ausnahme
von Wahlen, können per Antrag von der Tagesordnung abgesetzt werden.
- Nach der förmlichen Eröffnung der Sitzung sind zunächst folgende
Angelegenheiten in nachstehender Reihenfolge zu erledigen:
- Feststellung der Beschlussfähigkeit und
- Festsetzung der Tagesordnung.
- Die Gremien sind beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und
mehr als die Hälfte ihrer stimmberechtigten Mitglieder persönlich anwesend
ist. Als anwesend gilt, wer an einer Sitzung in Präsenz teilnimmt, im
Falle einer digitalen Sitzung zugeschaltet ist.
- Die zu Beginn der Sitzung festgestellte Beschlussfähigkeit ist gegeben,
bis durch die Sitzungsleitung die Beschlussunfähigkeit festgestellt wird.
Die Sitzungsleitung kann die Sitzung für kurze Zeit unterbrechen, um die
Feststellung der Beschlussunfähigkeit zu vermeiden. Dies gilt auch, wenn
bereits ein Antrag auf Feststellung der Beschlussfähigkeit gestellt wurde.
- Nach Feststellung der Beschlussunfähigkeit ist die Sitzung unterbrochen.
Das Gremium kann Sitzungsinhalte und Tagesordnungspunkte nicht mehr
behandeln, Anträge können nicht mehr gestellt, Abstimmungen nicht mehr
vorgenommen werden.
- Die Sitzungsleitung hat in angemessener Zeit die Beschlussfähigkeit wieder
herzustellen. Gelingt dies nicht, schließt die Sitzungsleitung die
Sitzung.
- Wird die Sitzung eines Gremiums wegen Beschlussunfähigkeit geschlossen, so
ist das Gremium in der folgenden Sitzung in Bezug auf die infolge
Beschlussunfähigkeit unerledigten Beratungsgegenstände der Tagesordnung
ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In
der Einladung ist auf diese außerordentliche Beschlussfähigkeit
hinzuweisen
- Die Sitzungsleitung oder Moderation erteilt das Wort in der Reihenfolge
der Meldungen. Die Reihenfolge des Rederechts richtet sich nach dem
Eingang der Wortmeldungen. Es werden nach Geschlechtern getrennte
Redelisten geführt, der Aufruf erfolgt abwechselnd.
- Diejenigen, welche einen Sachantrag gestellt haben, erhalten sowohl zu
Beginn als auch nach Schluss der Beratung zu ihrem Antrag das Wort. Sie
erhalten zudem außerhalb der Reihenfolge jederzeit das Wort. Gibt es
mehrere Antragsteller*innen für einen Antrag, benennen diese zu Beginn der
Beratung des Antrags eine Ansprechperson, die Rechte der
Antragsteller*innen wahrnimmt.
- Die Mitglieder des Bundesvorstandes erhalten außerhalb der Reihenfolge
jederzeit das Wort, sofern sie die Wahrnehmung dieses Rechts der
Sitzungsleitung oder Moderation anzeigen, andernfalls werden sie nach
Absatz 2 in die Redeliste aufgenommen.
- Das Mitglied des Gremiums, dem das Wort erteilt wurde, kann sich mit einem
- inhaltlichen Beitrag zum aktuellen Gegenstand des Tagesordnungspunkts,
- mit einem Antrag oder
- einer persönlichen Erklärung
am Fortgang der Beratungen beteiligen.
- Die Sitzungsleitung oder Moderation kann das Wort zu einer persönlichen
Erklärung (Absatz 6 lit c.) erteilen, die von der*dem Erklärenden verlesen
werden muss. Die persönliche Erklärung muss bei der Sitzungsleitung oder
Moderation zuvor in Textform im Wortlaut eingereicht werden. Durch die
persönliche Erklärung wird ausschließlich Gelegenheit gegeben, Äußerungen,
die in Bezug auf die eigene Person gemacht wurden, zurückzuweisen, eigene
Ausführungen richtig zu stellen oder die Stimmabgabe zu begründen. Eine
Debatte über die persönliche Erklärung findet nicht statt. Die persönliche
Erklärung wird in das Protokoll aufgenommen.
- Die Sitzungsleitung schließt die Sitzung. Eine Wiederaufnahme der
Beratungen ist danach ausgeschlossen.
- Antragsteller*innen können ihren Antrag jederzeit verändern. Eine
erzwungene Änderung ihres Antragstextes durch Beschluss des Gremiums ist
nicht zulässig.
- Anträge können von den Antragsteller*innen jederzeit zurückgezogen werden,
soweit darüber noch nicht entschieden wurde. Der Tagesordnungspunkt ist
damit abgeschlossen, insbesondere Änderungsanträge, die sich auf
zurückgezogene Anträge beziehen, werden nicht mehr beraten.
§ 8 Abstimmungsregeln und Beschlussfassung
- Über Beschlussfassungen nach Bundesordnung und dieser Geschäftsordnung
hinaus kann die Sitzungsleitung oder Moderation eine Abstimmung
veranlassen, soweit dies zum ordnungsgemäßen Verlauf der Sitzung
erforderlich ist.
- Abstimmungen zur Beschlussfassung werden grundsätzlich offen durchgeführt.
- Abstimmungen können durch allgemeinen oder einzelfallbezogenen Beschluss
des Gremiums auch im Umlauf- oder Sternverfahren durchgeführt werden, dies
gilt nicht für die Hauptversammlung.
- Liegen alternative Anträge zur Abstimmung vor, ist über den
weitestgehenden Antrag zuerst abzustimmen. Im Streitfall stimmt das
Gremium über die Reihenfolge ab.
- Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit
die Bundesordnung oder diese Geschäftsordnung nichts anderes bestimmen.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als abgegeben.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
- Bei geschlechtsgetrennten Abstimmungen muss die für die Abstimmung
erforderliche Mehrheit der gesamten Hauptversammlung erreicht werden.
Zusätzlich muss die für die Abstimmung erforderliche Mehrheit bei
mindestens zwei Geschlechtern erreicht werden. Falls nicht bei allen
Geschlechtern die für die Abstimmung erforderliche Mehrheit erreicht
wurde, muss auf Antrag die Debatte erneut eröffnet und erneut abgestimmt
werden.
- Bei Änderungen der Bundesordnung, des Grundsatzprogramms oder dieser
Geschäftsordnung sowie bei der Auflösung des BDKJ entscheidet die Mehrheit
von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
- Bei der Feststellung der notwendigen Mehrheit bleiben ruhende
Mitgliedschaften unberücksichtigt.
§ 9 Wahlen
- Eine Wahl bezieht sich immer auf das Besetzen aller offenen Plätze eines
Gremiums mit identischer Ausprägung und Zugangsvorrausetzung. Daraus
ergibt sich je eine Wahl pro
- offener Position im Bundesvorstand,
- Geschlechterkategorie getrennt nach „Personen weiblichen oder
diversen Geschlechts“ sowie „Personen männlichen oder diversen
Geschlechts“, - Vertretung in einem Gremium getrennt nach „Jugendverbände“ sowie
„Diözesanverbände“.
- Wahlen werden grundsätzlich geheim durchgeführt.
- Die Leitung und Durchführung aller Wahlen obliegt der Sitzungsleitung, für
die Hauptversammlung dem Wahlausschuss.
- Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
Bei mehreren zu besetzenden Plätzen entscheidet die Reihenfolge der
Stimmenzahlen, die die Kandidat*innen jeweils auf sich vereinigen. Soweit
bei Stimmengleichheit die Ermittlung der Reihenfolge erforderlich ist,
entscheidet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten*innen mit gleicher
Stimmenzahl.
- Jedes stimmberechtigte Mitglied kann so viele Stimmen abgeben, wie
Mitglieder zu wählen sind, für jede*n Kandidierende*n jedoch nur eine
Stimme.
- Ungültige Stimmen gelten als abgegeben. Eine Stimmenthaltung ist nicht
möglich. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
- Bei Abwahlen entscheidet die Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder.
§ 10 Ablauf einer Wahl
- Jede Wahl folgt dem folgenden Ablauf:
- Die Wahlliste wird geöffnet. Dies erfolgt durch die Bekanntgabe der
zu besetzende Positionen. - Die Wahlliste wird geschlossen und die Wahlleitung fragt die
Kandidat*innen nach ihrer Bereitschaft zur Kandidatur. - Vorstellung der Kandidat*innen
Die Kandidat*innen erhalten Gelegenheit, sich vorzustellen. - Personalbefragung
Nach der Vorstellung wird Gelegenheit gegeben Fragen an die
Kandidat*innen zu richten. - Personaldebatte
Auf Antrag erfolgt eine Personaldebatte über alle Kandidat*innen.
Die Anwesenheit in der Personaldebatte regelt Absatz 4. - 1. Wahlgang
Sodann findet unmittelbar die Wahl unter sämtlichen Kandidat*innen
in einem Wahlgang statt. - Auf Antrag kann erneut eine Personalbefragung nach lit. d oder eine
Personaldebatte nach lit. e erfolgen. - 2. Wahlgang
Sofern die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind, findet
unmittelbar ein zweiter Wahlgang statt. - Auf Antrag kann erneut eine Personalbefragung nach lit. d oder eine
Personaldebatte nach lit. e erfolgen. - 3. Wahlgang
Sofern die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind, findet
unmittelbar ein dritter Wahlgang mit reduzierter Kandidat*innenzahl
gemäß Absatz 3 statt. Auf dem Stimmzettel sind alle Namen in
alphabetischer Reihenfolge aufzuführen. - Erreicht im 3. Wahlgang ein oder mehrere Kandidat*innen die
erforderliche Mehrheit nicht, bleiben die jeweiligen Plätze
unbesetzt. - Die Wahl ist mit Annahme der Wahl durch die gewählten Personen
beendet.
- Ein zweiter und dritter Wahlgang erfolgt nur, wenn im vorherigen Wahlgang
die Anzahl der Kandidat*innen größer war als die Anzahl der zu besetzenden
Ämter.
- Die Anzahl der zugelassenen Kandidat*innen im dritten Wahlgang ist
höchstens doppelt so groß wie die Anzahl der zu wählenden Personen. Über
die Zulassung zum dritten Wahlgang entscheidet die Anzahl der Stimmen im
zweiten Wahlgang. Soweit bei Stimmgleichheit die Reihenfolge entscheidend
ist, sind alle Kandidat*innen mit gleicher Stimmzahl zugelassen.
- Die Personaldebatte findet in Abwesenheit der jeweiligen Kandidat*innen
statt. Mitglieder der Personaldebatte sind
- die stimmberechtigten Mitglieder des jeweiligen Gremiums,
- die jeweilige Sitzungs- und Wahlleitung,
- der Bundesvorstand und
- für die Hauptversammlung zusätzlich die beratenden Mitgliedern nach
§ 10 Absatz 6 Nr. 1 bis 3 der Bundesordnung.
- Der Wahlausschuss kann zum Zwecke der reibungslosen Auszählung Vorgaben
zur Reihenfolge der Kandidat*innen auf dem Stimmzettel machen.
§ 11 Besonderheiten Bundesvorstandswahl
Abweichend und ergänzend zu §§ 9 und 10 gelten bei den Wahlen zum Bundesvorstand
folgende Regelungen:
- Zur Wahl der Mitglieder des Bundesvorstandes ist der Wahlausschuss
verantwortlich für:
- die Ausschreibung der zu besetzenden Ämter an die Mitglieder der
Hauptversammlung, - das Führen der Liste der Vorgeschlagenen,
- die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Vorschläge,
- die Suche nach geeigneten Kandidat*innen, wenn 5 Monate vor
Wahltermin noch kein Vorschlag vorliegt, - die Befragung der Vorgeschlagenen zu ihrer Bereitschaft, nach
ausführlicher Darstellung des Anstellungsprofils des Amtes, - die Unterrichtung des BDKJ-Bundesstelle e.V. über die
Kandidat*innen, - die Information der Kandidat*innen über das Wahlverfahren,
- die Information der Mitglieder der Hauptversammlung über die
eingegangenen Wahlvorschläge und die Kandidat*innen, - die Übernahme der Sitzungsleitung zur Durchführung der Wahlen zum
Bundesvorstand bei der Hauptversammlung und - die Leitung der Personaldebatte.
- Wahlvorschläge können der Bundesvorstand, die Bundesleitungen der
Jugendverbände und die Diözesanvorstände machen.
- Eine Kandidatur für den Bundesvorstand ist nur auf eine zu besetzende Position möglich.
- Die für das Amt der Geistlichen Verbandsleitung kandidierenden Personen
werden nach Absprache mit der Deutschen Bischofskonferenz vom
Wahlausschuss in die Liste der Kandidat*innen aufgenommen.
- Die zu besetzenden Positionen sind in folgender Reihenfolge zu wählen:
- Geistliche Verbandsleitung.
- Bundesvorstandspositionen, die hauptamtlich ausgeübt werden.
- Bundesvorstandspositionen, die ehrenamtlich ausgeübt werden.
- Sind nach Absatz 4 Nr. 2 und 3 mehrere Positionen zu besetzen, so wird zu
Beginn der Wahlen die Reihenfolge unter diesen Positionen gelost.
- Die Personalbefragung und die Personaldebatte vor dem 1. Wahlgang (§ 10
Absatz 1 lit. d und lit. e) sind obligatorisch.
- Die Vorstellungen und Personalbefragungen der Kandidat*innen findet in
Abwesenheit weiter Kandidat*innen derselben Wahl statt. Die Befragung
erfolgt direkt im Anschluss an die Vorstellung der Kandidat*in. Die
Reihenfolge wird gelost.
§ 12 Gremien
- Die Zusammensetzung der Gremien bestimmt sich nach der Bundesordnung.
Mitglieder im Sinne der Bundesordnung und dieser Geschäftsordnung sind
stimmberechtigte und beratende Mitglieder.
- Die Mitgliedschaft in den Gremien ist persönlich. Eine Stellvertretung ist
nicht zulässig.
- Die Vereinigung mehrerer Stimmen auf eine Person ist nicht zulässig.
§ 13 Besonderheiten Hauptversammlung
- Die jeweiligen Mitglieder der Jugend- und Diözesanverbände der
Hauptversammlung werden von den Jugendverbands- und Diözesanleitungen
spätestens vier Wochen vor dem beschlossenen Sitzungstermin dem
Bundesvorstand namentlich benannt.
- Abweichend von § 12 Absatz 2 kann jedes Mitglied der Hauptversammlung, mit
Ausnahme der Mitglieder des Bundesvorstands, vertreten werden. Diese
Stellvertreter*innen werden von den Jugend- und Diözesanverbänden benannt.
Dies kann auch nach der Frist aus Absatz 1 erfolgen.
§ 14 Besonderheiten Bundesfrauenkonferenz
Abweichend von § 12 Absatz 2 kann jedes Mitglied der Bundesfrauenkonferenz, mit
Ausnahme der Mitglieder des Bundesvorstands, vertreten werden. Diese
Stellvertreter*innen werden von den Jugend- und Diözesanverbänden benannt.
§ 15 Besonderheiten Ausschüsse
- Die Hauptversammlung setzt Ausschüsse nach § 16 der Bundesordnung ein.
- Die Mitglieder des Bundesvorstandes sind beratende Mitglieder in den
Ausschüssen.
- Der Bundesvorstand sorgt für eine sachgerechte Geschäftsführung. Die
Geschäftsführung ist beratendes Mitglied im jeweiligen Ausschuss.
- Die Tätigkeit eines Ausschusses, der nach Bedarf gebildet wurde, endet,
wenn die Hauptversammlung die Auflösung beschließt oder wenn der erteilte
Auftrag abgeschlossen ist.
- Die Ausschüsse arbeiten im Auftrag der Hauptversammlung und berichten ihr.
Die Mitglieder des Hauptausschusses erhalten mit dem Unterlagenversand die
Protokolle.
- Die Veröffentlichung von Ergebnissen der Beratung oder Beschlussfassung
eines Ausschusses bedarf der Zustimmung des Bundesvorstandes.
- Die Ausschüsse bestehen aus sieben stimmberechtigten Mitgliedern, soweit
diese Geschäftsordnung oder die Hauptversammlung durch einen Beschluss
keine abweichende Regelung trifft.
- Die Mitglieder der Ausschüsse werden von der Hauptversammlung für zwei
Jahre gewählt.
- Scheidet ein Mitglied während seiner Amtszeit aus, so kann der
Hauptausschuss bis zur nächsten Hauptversammlung Mitglieder nachbenennen.
- Die Mitglieder der Ausschüsse wählen eine Person männlichen oder diversen
Geschlechts und eine Person weiblichen oder diversen Geschlechts als
Vorsitzende. Die Amtszeit beträgt ein Jahr.
§ 16 Besonderheiten Hauptausschuss
- Passives Wahlrecht für den Hauptausschuss haben die stimmberechtigten
Mitglieder der Diözesanvorstände und der Bundesleitungen der
Jugendverbände nach § 5 Absatz 4 Satz 2 der Bundesordnung. Wer
stimmberechtigtes Mitglied der Diözesanvorstände oder der Bundesleitungen
der Jugendverbände ist, bestimmt sich nach den Satzungen der
Diözesanverbände oder der Jugendverbände. Passives Wahlrecht für den
Hauptausschuss haben auch nicht stimmberechtigte Mitglieder der
Diözesanvorstände und der Bundesleitungen der Jugendverbände nach § 5
Absatz 4 Satz 2 der Bundesordnung, die vom zuständigen Wahlgremium des
Verbandes als Vertreter*in für den BDKJ gewählt worden sind.
- Scheidet ein Mitglied des Hauptausschusses aus, so tritt an seine Stelle
für die restliche Dauer der Wahlzeit des ausscheidenden Mitglieds das bei
der letzten Wahl zum Hauptausschuss auf der Liste nachfolgende Mitglied
(gem. § 9 Absatz 4).
§ 17 Besonderheiten Schlichtungsausschuss
- Der Schlichtungsausschuss besteht aus der*dem Vorsitzenden, der*dem
stellvertretenden Vorsitzenden und weiteren fünf Mitgliedern, die
mindestens 25 Jahre alt sein müssen und von der Hauptversammlung mit einer
Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gewählt werden. Ihre
Amtszeit beträgt drei Jahre.
- Die*Der Vorsitzende muss die Befähigung zum Richter*innenamt haben.
- Der Schlichtungsausschuss ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß
einberufen ist und wenn der*die Vorsitzende oder seine*ihre
Stellvertreter*in und vier weitere Mitglieder anwesend sind.
- Der Schlichtungsausschuss entscheidet auf schriftlichen Antrag in
Streitfällen über die Auslegung der Bundesordnung und über die Gültigkeit
der Beschlüsse der Organe des BDKJ. Er kann auch angerufen werden, wenn
sich in Rechtsfragen zwischen Organen des BDKJ sowie seinen
Jugendverbänden, und Gliederungen keine Einigung erzielen lässt.
Antragsberechtigt sind der Bundesvorstand, die Bundesleitungen bzw.
satzungsmäßigen Vertreter*innen im Bundesgebiet der Jugendverbände und die
Diözesanvorstände. Den am Streit Beteiligten ist Gelegenheit zur
schriftlichen und mündlichen Stellungnahme zu geben. Der Ausschuss
entscheidet nach geheimer Beratung. Seine Beschlüsse sind den
Streitbeteiligten und dem Bundesvorstand schriftlich mit Begründung
bekannt zu geben. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß
einberufen ist und wenn der*die Vorsitzende oder seine*ihre
Stellvertreter*in und vier weitere Mitglieder anwesend sind.
§ 18 Besonderheiten Satzungsausschuss und
Genehmigung von Diözesanordnungen
- Der Satzungsausschuss berät den Bundesvorstand zu allen im Zusammenhang
mit der Genehmigung von Satzungen der Diözesanverbände bestehenden Fragen.
Er unterstützt den Bundesvorstand darüber hinaus in allen Fragen zur
Bundesordnung oder dieser Geschäftsordnung. Der jeweilige Diözesanverband
legt dem Bundesvorstand seine Diözesanordnung spätestens vier Wochen vor
dem nächsten Sitzungstermin des Satzungsausschusses zur Genehmigung vor,
wenn die Diözesanordnung von der Diözesanversammlung ganz oder in
einzelnen Paragrafen geändert wurde. Der Satzungsausschuss übermittelt dem
Bundesvorstand das Ergebnis seiner Prüfung im Protokoll seiner Sitzung und
gibt eine der folgenden Empfehlungen zur Genehmigung ab:
- genehmigen,
- genehmigen mit Empfehlungen (dies betrifft Punkte, die als Hinweis
zu beachten sind, die z.B. einer redaktionellen Satzungskonformität
nicht entsprechen, aber nicht genehmigungsrelevant sind), - genehmigen mit Auflagen und einer auflösenden oder aufschiebenden
Bedingung (dies betrifft in der Regel Punkte, die bei der nächsten
Überarbeitung der Satzung unaufgefordert eingearbeitet werden
müssen) und - nicht genehmigen (Hierbei entspricht die Satzung in Grundsätzen
nicht den Anforderungen der Bundesordnung. Es gilt weiterhin die
bisherige Satzung.).
- Der Bundesvorstand beschließt auf Grundlage der Empfehlung des
Satzungsausschusses in seiner nächsten Sitzung nach Übermittlung des
Protokolls des Satzungsausschusses über die Genehmigung der vorgelegten
Satzungen. Trifft der Bundesvorstand keinen fristgerechten Beschluss gilt
die Empfehlung des Satzungsausschusses.
- Der Satzungsausschuss benennt für die Beratung der Diözesanverbände für
jeden Diözesanverband eine*n Ansprechpartner*in und macht diese*n bekannt.
§ 19 Besonderheiten Wahlausschuss
Der Wahlausschuss besteht aus vier Personen, von denen nicht mehr als zwei
Personen weiblichen oder diversen Geschlechts und nicht mehr als zwei Personen
männlichen oder diversen Geschlechts, und die zum Zeitpunkt ihrer Wahl
Mitglieder der Hauptversammlung sind.
§ 20 Besonderheiten Ausschuss für Förderfragen
Dem Ausschuss für Förderfragen gehören nur Vertreter*innen der Jugendverbände
nach § 5 Absatz 4 Satz 2 der Bundesordnung an. Jede Bundesleitung eines
Jugendverbandes benennt dem BDKJ-Bundesvorstand eine*n Vertreter*in, in der
Regel die Geschäftsführung oder ein Mitglied der Bundesleitung. Die Vertretung
soll auf Dauer angelegt sein.
§ 21 Besonderheiten Jugendhaus Düsseldorf e.V.
- Der BDKJ stellt sechs Mitglieder des Jugendhaus Düsseldorf e.V.. Davon
sind drei Personen männlichen oder diversen Geschlechts und drei Personen
weiblichen oder diversen Geschlechts. Die Mitglieder Bundesvorstandes sind
geborene Mitglieder des Jugendhaus Düsseldorf e.V..
- Die Hauptversammlung wählt mindestens
- eine Person weiblichen oder diversen Geschlechts und
- eine Person männlichen oder diversen Geschlechts
hinzu.
- Die Amtszeit beträgt zwei Jahre.
- Für den Fall, dass der Bundesvorstand unvollständig besetzt ist, kann für
nicht besetzte Vorstandspositionen für die Dauer der Vakanz, längstens
aber für zwei Jahre, jeweils ein*e weitere*r Delegierte*r entsprechenden
Geschlechts von der Hauptversammlung in den Jugendhaus Düsseldorf e.V.
gewählt werden.
§ 22 Schlussbestimmungen
- Diese Geschäftsordnung tritt nach Beschluss der BDKJ-Hauptversammlung am
xx.xx.xxxx in Kraft.
[1] vgl. § 126b BGB
[2] vgl. § 126 BGB
Nach Zeile 577 einfügen:
- Eine Kandidatur für den Bundesvorstand ist nur auf eine zu besetzende Position möglich.
[Achtung: Antragsgrün kann die Nummerierung und Ebenen nicht korrekt darstellen.
Für diese kann in der Anlage nachgeschaut werden.]
Die Geschäftsordnung des Bund der Deutschen Katholischen Jugend (BDKJ) wird wie
folgt geändert.
Geschäftsordnung
Bund der Deutschen Katholischen Jugend (BDKJ)
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
- Textform und Schriftform
- digitale Tagung
- Öffentlichkeit
- stimmberechtigte und beratende Mitglieder und Gäst*innen
- Sitzungsleitung und Moderator*innen
- Abstimmung, Beschluss und Wahl
- Anträge
§ 3 Fristen
- Einladung
- Einreichung von Unterlagen
- Unterlagenversand
- Protokollversand und Einspruch zum Protokoll
§ 4 Geschäftsordnungsanträge
§ 5 Sitzungsorganisation
- Übermittlung von Informationen
- Termine und Einberufung
- digitale Tagung
- Tagesordnung
- Unterlagen
- Protokoll
§ 6 Sitzungsleitung
§ 7 Sitzungsablauf
- Öffentlichkeit
- Tagesordnung
- Eröffnung
- Beschlussfähigkeit
- Worterteilung und Redeliste
- persönliche Erklärung
- Antragstellung
§ 8 Abstimmungsregeln und Beschlussfassung
§ 9 Wahlen
§ 10 Ablauf einer Wahl
§ 11 Besonderheiten Bundesvorstandswahl
§ 12 Gremien
§ 13 Besonderheiten Hauptversammlung
§ 14 Besonderheiten Bundesfrauenkonferenz
§ 15 Besonderheiten Ausschüsse
§ 16 Besonderheiten Hauptausschuss
§ 17 Besonderheiten Schlichtungsausschuss
§ 18 Besonderheiten Satzungsausschuss und Genehmigung von Diözesanordnungen
§ 19 Besonderheiten Wahlausschuss
§ 20 Besonderheiten Ausschuss für Förderfragen
§ 21 Besonderheiten Jugendhaus Düsseldorf e.V.
§ 22 Schlussbestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
- Diese Geschäftsordnung gilt für die Gremien des BDKJ im Bundesgebiet.
- Der Bundesvorstand kann abweichende und ergänzende Regelungen in einer
eigenen Geschäftsordnung festlegen. Diese wird dem Hauptausschuss zur
Kenntnis vorgelegt.
- Die Geschäftsordnung ist entsprechend anwendbar für die Gremien der
Gliederungen, sofern und soweit diese keine eigene Geschäftsordnung
erlassen haben.
- Von den Vorschriften dieser Geschäftsordnung kann abgewichen werden, wenn
mehr als zwei Drittel der anwesenden Mitglieder des Gremiums zustimmen.
Dies gilt nicht, soweit die Geschäftsordnung Regelungen der Bundesordnung
wiedergibt. Die Abweichung erfolgt auf Antrag unmittelbar zu Beginn des
Tagesordnungspunktes, für den die Abweichung gelten soll. Während der
laufenden Beratungen in einem Tagesordnungspunkt ist eine Abweichung von
der Geschäftsordnung nicht möglich.
§ 2 Begriffsbestimmungen
- Textform bedeutet eine lesbare Erklärung, in der die Person des
Erklärenden genannt ist und die auf einem dauerhaften Datenträger
abgegeben werden muss. Dies sind insbesondere klassische Schriftstücke,
maschinell erstellte Briefe, E-Mail-Nachrichten und digitale
Bereitstellung von Dokumenten.[1]
- Schriftform bedeutet eigenhändige Unterzeichnung eines Schriftstücks durch
Namensunterschrift und Übermittlung dieses Schriftstücks im Original, als
Telefax oder als Scan durch eine E-Mail.[2]
- Eine digitale Sitzung findet in Form einer Video- oder Telefonkonferenz
statt. Mischformen sind zulässig.
- Öffentlichkeit bedeutet die Verfügbarkeit von Unterlagen sowie den Zugang
zu Sitzungen durch alle natürlichen Personen. Das Hausrecht sowie die
Rechte der Sitzungsleitung bleiben unangetastet. Die Öffentlichkeit kann
durch Beschluss des Gremiums aufgehoben werden.
- Aufhebung der Öffentlichkeit bedeutet, dass Unterlagen oder eine Sitzung
nur stimmberechtigten sowie beratenden Mitgliedern eines Gremiums
zugänglich sind. Durch Beschluss des Gremiums können Gäst*innen zugelassen
werden, die namentlich zu benennen sind.
- Die Sitzungsleitung kann die Öffentlichkeit von Unterlagen beim
Unterlagenversand einschränken.
- Stimmberechtigte Mitglieder haben vollumfängliche Beteiligungs- und
Mitwirkungsrechte, die sich nach der Bundesordnung und dieser
Geschäftsordnung bestimmen, insbesondere das Recht zur Teilnahme,
Antragsrecht, Rederecht und Stimmrecht.
- Beratende Mitglieder haben weitreichende Beteiligungs- und
Mitwirkungsrechte, die sich nach der Bundesordnung und dieser
Geschäftsordnung bestimmen, insbesondere das Recht zur Teilnahme,
Antragsrecht und Rederecht. Beratende Mitglieder haben jedoch kein
Stimmrecht.
- Teilnehmer*innen einer Sitzung, die keine stimmberechtigen oder beratende
Mitglieder sind, sind Gäst*innen. Gäst*innen können auf Einladung der
Sitzungsleitung oder nach Einladungspflicht der Bundesordnung oder dieser
Geschäftsordnung an der Sitzung teilnehmen, haben im Übrigen jedoch
keinerlei Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte, soweit Ihnen im Einzelfall
von der Sitzungsleitung nicht solche zugestanden werden. Ihnen kann kein
Antragsrecht oder Stimmrecht zugestanden werden.
- Die Sitzungsleitung leitet die Sitzung und wahrt die Ordnung. Ihre
Aufgaben bestimmen sich nach § 6 dieser Geschäftsordnung.
- Den Moderator*innen einer Sitzung können die Aufgaben der Sitzungsleitung
aus § 6 Absatz 5 teilweise oder vollständig durch die Sitzungsleitung
übertragen werden. Moderator*innen sind Gäst*innen einer Sitzung nach
Absatz 9.
- Eine Abstimmung oder Beschlussfassung ist ein Verfahren der Entscheidung
über Sachinhalte durch Abgabe der Stimme der stimmberechtigten Mitglieder
eines Gremiums. Ein Beschluss ist das Ergebnis einer Abstimmung, welches
die erforderliche Mehrheit erreicht hat. Eine Wahl ist ein Verfahren der
Entscheidung über eine oder mehreren Personen - Kandidat*innen für ein
Gremium - durch Abgabe der Stimme der stimmberechtigten Mitglieder eines
Gremiums.
- Anträge sind
- Sachantrag: Ein Sachantrag ist ein Antrag, der Gegenstand der
Tagesordnung ist. - Dringlichkeitsantrag: Ein Dringlichkeitsantrag ist ein Sachantrag,
der nicht fristgerecht nach § 3 Absatz 3 gestellt wurde. Ein
Dringlichkeitsantrag kann durch Beschluss des jeweiligen Gremiums in
die Tagesordnung aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag kann
sich nur auf neue, aktuelle und unabsehbare Entwicklungen oder
Sachverhalte beziehen, die eine fristgerechte Antragstellung
verhindert haben und zwingend eine Behandlung in der Sitzung des
Gremiums erfordern. Anträge zur Änderung der Bundesordnung, des
Grundsatzprogramms oder dieser Geschäftsordnung sowie zur Abwahl der
Geistlichen Verbandsleitung können nicht als Dringlichkeitsantrag
gestellt werden. - Änderungsantrag: Ein Änderungsantrag ist ein Antrag zur Änderung des
Wortlautes eines Sachantrags. Er bezieht sich ausschließlich auf
inhaltliche, textliche Änderungen eines Sachantrags. Ein
Änderungsantrag kann sich auf einzelne Passagen oder den gesamten
Antragstext erstrecken. - Geschäftsordnungsantrag: Ein Geschäftsordnungsantrag ist ein Antrag
nach § 4 Absatz 3, der sich mit dem Gang der Beratung befasst. - Antrag nach Regelungen der Bundesordnung oder Geschäftsordnung: Ein
Antrag nach Regelung der Bundesordnung oder Geschäftsordnung ist ein
Antrag, der sich aus einem Paragrafen oder Absatz der Bundesordnung
oder dieser Geschäftsordnung ergibt und kein Antrag nach lit. a bis
d ist.
- Sachantrag: Ein Sachantrag ist ein Antrag, der Gegenstand der
§ 3 Fristen
- Für die Berechnung von Fristen gelten §§ 186 ff BGB, insbesondere:
- Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf
eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der
Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das
Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. - Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende
Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist
mitgerechnet.
- Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf
- Für die Einladung zu einem Gremium gelten folgende Fristen:
- Für die Hauptversammlung acht Wochen,
- für den Hauptausschuss, die Bundesfrauenkonferenz, die
Bundeskonferenz der Jugendverbände, die Bundeskonferenz der
Diözesanverbände vier Wochen und - für die Ausschüsse und weitere Gremien zwei Wochen.
- Für die Einreichung von Sachanträgen, Berichten und weiteren
Sitzungsunterlagen gelten folgende Fristen:- Für die Hauptversammlung sechs Wochen,
- für den Hauptausschuss, die Bundesfrauenkonferenz, die
Bundeskonferenz der Jugendverbände, die Bundeskonferenz der
Diözesanverbände drei Wochen und - für die weiteren Ausschüsse und weitere Gremien zehn Tage.
- Anträge auf Abwahl der Geistlichen Verbandsleitung sind unter Angabe der
Gründe der Antragsteller*innen vier Wochen vor der Hauptversammlung durch
den Bundesvorstand der Deutschen Bischofskonferenz zur Stellungnahme
zuzuleiten.
- Für den Versand von Sachanträgen, Berichten und weiteren
Sitzungsunterlagen gelten folgende Fristen:- Für die Hauptversammlung vier Wochen,
- für den Hauptausschuss, die Bundesfrauenkonferenz, die
Bundeskonferenz der Jugendverbände, die Bundeskonferenz der
Diözesanverbände zwei Wochen und - für die Ausschüsse und weitere Gremien eine Woche.
- Für den Versand des Protokolls gelten folgende Fristen:
- Für die Hauptversammlung acht Wochen und
- für alle weiteren Gremien vier Wochen.
- Gegen ein Protokoll kann innerhalb von drei Wochen Einspruch erhoben
werden.
§ 4 Geschäftsordnungsanträge
- Ein Geschäftsordnungsantrag muss der Sitzungsleitung oder den
Moderator*innen in geeigneter Weise angezeigt werden.
- Durch einen Geschäftsordnungsantrag wird die Redeliste unterbrochen.
Die*der aktuelle Redner*in kann ihren*seinen Wortbeitrag zu Ende führen.
Der Geschäftsordnungsantrag ist anschließend sofort zu behandeln.
- Zulässige Geschäftsordnungsanträge sind ausschließlich:
- Antrag auf Schließen der Sitzung,
- Antrag auf Vertagung der Sitzung (der Antrag kann einen neuen Termin
vorsehen, der im Einklang mit den Regeln dieser Geschäftsordnung
stehen muss), - Antrag auf Vertagung eines Tagesordnungspunktes,
- Antrag auf Unterbrechung der Sitzung (der Antrag kann die Dauer der
Unterbrechung beinhalten), - Antrag auf Überweisung eines Tagungsordnungspunktes an ein anderes
Gremium. Dieses ist im Geschäftsordnungsantrag zu benennen. Zulässig
ist die Überweisung von- der Hauptversammlung an ein anderes Organ,
- einem Organ an den Bundesvorstand oder
- einem Organ an einen Ausschuss.
- Antrag auf Veränderung der Tagesordnung (insbesondere die Aufnahme
oder Absetzen von Beratungsgegenständen), - Antrag auf Schluss der Debatte und sofortige Abstimmung,
- Antrag auf Schluss der Redeliste,
- Antrag auf Veränderung der Beratungsreihenfolge,
- Antrag auf Wiederholung der Abstimmung oder Wahl,
- Antrag auf Neuauszählung bei geheimer Abstimmung,
- Antrag auf Feststellung der Beschlussfähigkeit,
- Hinweis zur Geschäftsordnung,
- Antrag auf geschlechtsgetrennte Abstimmung nach männlich, weiblich,
divers, - Antrag auf namentliche Abstimmung,
- Antrag auf geheime Abstimmung,
- Antrag auf offene Wahl und
- Antrag auf Wahl aller zu besetzende Positionen unter allen
Kandidat*innen en bloc, sofern die Anzahl der Kandidat*innen die
Anzahl der zu besetzenden Plätze nicht überschreitet.
- Erhebt sich bei einem Geschäftsordnungsantrag keine inhaltliche oder
formale Gegenrede, ist der Antrag angenommen. Andernfalls ist – ggf. nach
Anhören einer inhaltlichen Gegenrede - sofort offen abzustimmen. Ein
Antrag zur Geschäftsordnung auf Wiederholung der Abstimmung oder Wahl
(Absatz 3 lit. j), auf Neuauszählung bei geheimer Abstimmung (Absatz 3
lit. k), auf namentliche Abstimmung (Absatz 3 lit. o) und auf geheime
Abstimmung (Absatz 3 lit. p) gilt mit dem Stellen des
Geschäftsordnungsantrags als angenommen und eine Abstimmung darüber findet
nicht statt. Ein Antrag zur Geschäftsordnung auf offene Wahl (Absatz 3
lit. q) und Wahl en bloc (Absatz 3 lit. r) ist nur angenommen, wenn kein
stimmberechtigtes Mitglied dagegen stimmt.
- Ein Antrag zur Geschäftsordnung auf geschlechtsgetrennte Abstimmung nach
männlich, weiblich, divers (Absatz 3 lit. n) wird bereits ohne weiteren
Antrag geschlechtsgetrennt abgestimmt. Er ist angenommen, wenn ein
Geschlecht dem Antrag zustimmt.
- Ein Antrag zur Geschäftsordnung auf Feststellung der Beschlussfähigkeit
(Absatz 3 lit. l), Hinweis zur Geschäftsordnung (Absatz 3 lit. m) und
Antrag auf geschlechtsgetrennte Abstimmung nach männlich, weiblich, divers
(Absatz 3 lit. n) kann nach dem Stellen eines anderen
Geschäftsordnungsantrags und vor der Abstimmung über diesen einmalig
gestellt werden. Über den Geschäftsordnungsantrag nach diesem Absatz ist
zuerst abzustimmen.
- Ein Geschäftsordnungsantrag kann auch während eines Tagesordnungspunktes
gestellt werden, der eine Wahl zum Gegenstand hat, sowie während der
Personaldebatte.
§ 5 Sitzungsorganisation
- Für die Übermittlung von Informationen, wie Einladungen, Anträge,
Berichte, Protokolle, Informationen zu Wahlen sowie andere Unterlagen zu
Sitzungen, gilt die Textform, soweit nicht die Schriftform ausdrücklich
bestimmt ist.
- Die Informationen gelten als zugegangen, wenn sie an die Mitglieder des
jeweiligen Gremiums versandt wurden. Für die Hauptversammlung gelten
Informationen als zugegangen, wenn sie an die Leitungen der Jugendverbände
und Diözesanverbände versandt wurden.
- Die Termine der Sitzungen der Gremien werden von ihnen selbst beschlossen.
Bei der Konstitution eines Gremiums wird der erste Sitzungstermin vom
Bundesvorstand nach Rücksprache mit den Mitgliedern des Gremiums
beschlossen.
- Die Gremien sind außerdem einzuberufen, wenn dies
- für die Hauptversammlung mindestens drei Jugend- und drei
Diözesanverbände oder die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder
des Hauptausschusses, - für die Bundesfrauenkonferenz mindestens drei Jugend- und drei
Diözesanverbände, - für den Hauptausschuss mindestens ein Drittel der stimmberechtigten
Mitglieder, - für die Bundeskonferenz der Jugendverbände mindestens ein Viertel
der stimmberechtigten Jugendverbände, - für die Bundeskonferenz der Diözesanverbände mindestens ein Viertel
der Diözesanverbände und - für einen Ausschuss die Vorsitzenden oder
- für alle Gremien der Bundesvorstand unter Angaben von Gründen
- für die Hauptversammlung mindestens drei Jugend- und drei
verlangen.
- Gremien können auf allgemeinen oder einzelfallbezogenen Beschluss des
Gremiums auch digital tagen.
- Abweichend von Absatz 5 wird der Beschluss zum digitalen Tagen
- für die Hauptversammlung einzelfallbezogen durch die vorherige
Hauptversammlung oder den Hauptausschuss, - für die Bundesfrauenkonferenz, die Bundeskonferenz der
Jugendverbände und die Bundeskonferenz der Diözesanverbände
einzelfallbezogen durch die jeweilige vorherige Bundeskonferenz oder
das jeweilige Präsidium
- für die Hauptversammlung einzelfallbezogen durch die vorherige
getroffen.
- Über jede Sitzung eines Gremiums wird ein Protokoll als Ergebnisprotokoll
angefertigt. Dieses Protokoll enthält mindestens die Namen der Anwesenden,
die beschlossene Tagesordnung, die gefassten Beschlüsse im Wortlaut mit
Abstimmungsergebnis und alle ausdrücklich zum Zwecke der Niederschrift
abgegebenen Erklärungen.
- Das Protokoll wird an alle Mitglieder des Gremiums durch die
Sitzungsleitung versandt.
- Gegen das Protokoll können Mitglieder des Gremiums bei der Sitzungsleitung
Einspruch erheben. Die Sitzungsleitung benachrichtigt die Mitglieder des
Gremiums über Einsprüche gegen das Protokoll, über die in der nächsten
Sitzung des Gremiums entschieden wird. Über Einsprüche gegen das Protokoll
einer Sitzung der Hauptversammlung entscheidet der Hauptausschuss.
- Die Protokolle des Hauptausschusses werden den Mitgliedern der
Hauptversammlung mit dem Unterlagenversand der nächsten Hauptversammlung
zugestellt. Die Protokolle der Ausschüsse, werden den Mitgliedern des
Hauptausschusses mit dem Unterlagenversand des nächsten Hauptausschusses
zugestellt.
§ 6 Sitzungsleitung
- Die Sitzungsleitung obliegt
- für die Hauptversammlung und den Hauptausschuss dem Bundesvorstand,
- für Gremien dem jeweiligen Präsidium oder den jeweiligen
Vorsitzenden falls vorhanden, - für Gremien ohne Vorsitzende oder Präsidium einem Mitglied des
Gremiums.
- Ist die Leitung einer Sitzung durch die zuständigen Personen nach Absatz 1
nicht möglich, bestimmt das Gremium eine Leitung für diese Sitzung aus
seinen Reihen.
- Die Aufgaben der Sitzungsleitung umfassen:
- Einladung zur Sitzung unter Angabe der vorläufigen Tagungsordnung
sowie Unterlagenversand, - Eröffnung und Schließen der Sitzung,
- Festlegung des zeitlichen Ablaufs der Sitzung,
- Treffen der erforderlichen Feststellungen,
- Auslegung der Geschäftsordnung und Schließen möglicher Lücken
dieser, - Moderation der Sitzung,
- Erstellung des Protokolls,
- Verantwortung für das Protokoll, insbesondere Versand,
- Feststellung der Beschlussfähigkeit oder Beschlussunfähigkeit,
- Leitung von Abstimmungen und Wahlen und Bekanntgabe der Ergebnisse.
Die Leitung der Wahlen der Hauptversammlung obliegt dem
Wahlausschuss. - Einladung von Gäst*innen im Einzelfall,
- Zugestehen von Rechten nach § 2 Absatz 9 an Gäst*innen,
- Unterbrechung der Tagung, um die Feststellung der
Beschlussunfähigkeit zu vermeiden, - Wiederherstellung der Beschlussfähigkeit in angemessener Zeit oder
Schließen der Sitzung, - Entgegennahme von persönlichen Erklärungen,
- Entscheidung über die Öffentlichkeit von Unterlagen,
- Maßnahmen zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Durchführung der
Sitzung, insbesondere- Unterbrechung der Sitzung
- Einladung zur Sitzung unter Angabe der vorläufigen Tagungsordnung
- Begrenzung der Redezeit,
- Entzug des Rederechts nach einmaliger Mahnung, wenn die*der
redende nicht zum Gegenstand spricht, - Verweis aus dem Tagungsraum, wenn die*der Betroffene den
Fortgang der Beratungen massiv stört oder behindert und - Anordnung zur Sitzordnung von beratenden Mitgliedern und
Gäst*innen,
- Veranlassung von Abstimmungen, soweit dies zum ordnungsgemäßen
Verlauf der Tagung erforderlich sind, - Entgegennahme von Einsprüchen zum Protokoll der Sitzung und
Information der Mitglieder des Gremiums über diese.
- Mit der Erstellung des Protokolls (Absatz 3 lit. g) kann die
Sitzungsleitung andere Personen beauftragen. Die Sitzungsleitung bleibt
jedoch für das Protokoll verantwortlich.
- Folgende Aufgaben der Sitzungsleitung können ganz oder teilweise an
Moderator*innen abgegeben werden.:- Moderation der Sitzung (Absatz 3 lit. f),
- Feststellung der Beschlussfähigkeit oder Beschlussunfähigkeit
(Absatz 3 lit. i), - Leitung von Abstimmungen und Wahlen und Bekanntgabe der Ergebnisse
(Absatz 3 lit. j), - Entgegennahme von persönlichen Erklärungen (Absatz 3 lit. o) sowie
- Maßnahmen zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Durchführung der
Sitzung (Absatz 3 lit. q) in Absprache mit der Sitzungsleitung
- Die Sitzungsleitung kann die abgegebenen Aufgaben jederzeit wieder selbst
übernehmen.
- Die Leitung von Wahlen auf der Hauptversammlung obliegt dem Wahlausschuss.
Er nimmt die Aufgaben der- Auslegung der Geschäftsordnung und Schließen möglicher Lücken dieser
(Absatz 3 lit. e), - Feststellung der Beschlussfähigkeit oder Beschlussunfähigkeit
(Absatz 3 lit. i), - Leitung von Abstimmungen und Wahlen und Bekanntgabe der Ergebnisse
(Absatz 3 lit. j), - Zugestehen von Rechten nach § 2 Absatz 9 an Gäst*innen (Absatz 3
lit. l), - Entgegennahme von persönlichen Erklärungen (Absatz 3 lit. o) und
- Veranlassung von Abstimmungen, soweit dies zum ordnungsgemäßen
Verlauf der Tagung erforderlich sind (Absatz 3 lit. r)
- Auslegung der Geschäftsordnung und Schließen möglicher Lücken dieser
für den Gegenstand der Wahlen der Tagesordnung war. Die Sitzungsleitung sowie
übrigen Aufgaben verbleiben während der Wahlen beim Bundesvorstand bzw. den
Moderator*innen.
§ 7 Sitzungsablauf
- Die Sitzungen der Gremien sind nicht öffentlich. Dies gilt nicht für die
Hauptversammlung, diese ist öffentlich (§ 10 Absatz 5 Satz 1 der
Bundesordnung). Die Öffentlichkeit kann durch Beschluss aufgehoben werden.
- Die Tagesordnung enthält mindestens fristgerecht gestellte Sachanträge und
Beratungsgegenstände, die sich aus der Bundesordnung oder dieser
Geschäftsordnung ergeben, insbesondere Wahlen und Berichte.
Dringlichkeitsanträge können durch Beschluss des jeweiligen Gremiums in
die Tagesordnung aufgenommen werden. Beratungsgegenstände, mit Ausnahme
von Wahlen, können per Antrag von der Tagesordnung abgesetzt werden.
- Nach der förmlichen Eröffnung der Sitzung sind zunächst folgende
Angelegenheiten in nachstehender Reihenfolge zu erledigen:
- Feststellung der Beschlussfähigkeit und
- Festsetzung der Tagesordnung.
- Die Gremien sind beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und
mehr als die Hälfte ihrer stimmberechtigten Mitglieder persönlich anwesend
ist. Als anwesend gilt, wer an einer Sitzung in Präsenz teilnimmt, im
Falle einer digitalen Sitzung zugeschaltet ist.
- Die zu Beginn der Sitzung festgestellte Beschlussfähigkeit ist gegeben,
bis durch die Sitzungsleitung die Beschlussunfähigkeit festgestellt wird.
Die Sitzungsleitung kann die Sitzung für kurze Zeit unterbrechen, um die
Feststellung der Beschlussunfähigkeit zu vermeiden. Dies gilt auch, wenn
bereits ein Antrag auf Feststellung der Beschlussfähigkeit gestellt wurde.
- Nach Feststellung der Beschlussunfähigkeit ist die Sitzung unterbrochen.
Das Gremium kann Sitzungsinhalte und Tagesordnungspunkte nicht mehr
behandeln, Anträge können nicht mehr gestellt, Abstimmungen nicht mehr
vorgenommen werden.
- Die Sitzungsleitung hat in angemessener Zeit die Beschlussfähigkeit wieder
herzustellen. Gelingt dies nicht, schließt die Sitzungsleitung die
Sitzung.
- Wird die Sitzung eines Gremiums wegen Beschlussunfähigkeit geschlossen, so
ist das Gremium in der folgenden Sitzung in Bezug auf die infolge
Beschlussunfähigkeit unerledigten Beratungsgegenstände der Tagesordnung
ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In
der Einladung ist auf diese außerordentliche Beschlussfähigkeit
hinzuweisen
- Die Sitzungsleitung oder Moderation erteilt das Wort in der Reihenfolge
der Meldungen. Die Reihenfolge des Rederechts richtet sich nach dem
Eingang der Wortmeldungen. Es werden nach Geschlechtern getrennte
Redelisten geführt, der Aufruf erfolgt abwechselnd.
- Diejenigen, welche einen Sachantrag gestellt haben, erhalten sowohl zu
Beginn als auch nach Schluss der Beratung zu ihrem Antrag das Wort. Sie
erhalten zudem außerhalb der Reihenfolge jederzeit das Wort. Gibt es
mehrere Antragsteller*innen für einen Antrag, benennen diese zu Beginn der
Beratung des Antrags eine Ansprechperson, die Rechte der
Antragsteller*innen wahrnimmt.
- Die Mitglieder des Bundesvorstandes erhalten außerhalb der Reihenfolge
jederzeit das Wort, sofern sie die Wahrnehmung dieses Rechts der
Sitzungsleitung oder Moderation anzeigen, andernfalls werden sie nach
Absatz 2 in die Redeliste aufgenommen.
- Das Mitglied des Gremiums, dem das Wort erteilt wurde, kann sich mit einem
- inhaltlichen Beitrag zum aktuellen Gegenstand des Tagesordnungspunkts,
- mit einem Antrag oder
- einer persönlichen Erklärung
am Fortgang der Beratungen beteiligen.
- Die Sitzungsleitung oder Moderation kann das Wort zu einer persönlichen
Erklärung (Absatz 6 lit c.) erteilen, die von der*dem Erklärenden verlesen
werden muss. Die persönliche Erklärung muss bei der Sitzungsleitung oder
Moderation zuvor in Textform im Wortlaut eingereicht werden. Durch die
persönliche Erklärung wird ausschließlich Gelegenheit gegeben, Äußerungen,
die in Bezug auf die eigene Person gemacht wurden, zurückzuweisen, eigene
Ausführungen richtig zu stellen oder die Stimmabgabe zu begründen. Eine
Debatte über die persönliche Erklärung findet nicht statt. Die persönliche
Erklärung wird in das Protokoll aufgenommen.
- Die Sitzungsleitung schließt die Sitzung. Eine Wiederaufnahme der
Beratungen ist danach ausgeschlossen.
- Antragsteller*innen können ihren Antrag jederzeit verändern. Eine
erzwungene Änderung ihres Antragstextes durch Beschluss des Gremiums ist
nicht zulässig.
- Anträge können von den Antragsteller*innen jederzeit zurückgezogen werden,
soweit darüber noch nicht entschieden wurde. Der Tagesordnungspunkt ist
damit abgeschlossen, insbesondere Änderungsanträge, die sich auf
zurückgezogene Anträge beziehen, werden nicht mehr beraten.
§ 8 Abstimmungsregeln und Beschlussfassung
- Über Beschlussfassungen nach Bundesordnung und dieser Geschäftsordnung
hinaus kann die Sitzungsleitung oder Moderation eine Abstimmung
veranlassen, soweit dies zum ordnungsgemäßen Verlauf der Sitzung
erforderlich ist.
- Abstimmungen zur Beschlussfassung werden grundsätzlich offen durchgeführt.
- Abstimmungen können durch allgemeinen oder einzelfallbezogenen Beschluss
des Gremiums auch im Umlauf- oder Sternverfahren durchgeführt werden, dies
gilt nicht für die Hauptversammlung.
- Liegen alternative Anträge zur Abstimmung vor, ist über den
weitestgehenden Antrag zuerst abzustimmen. Im Streitfall stimmt das
Gremium über die Reihenfolge ab.
- Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit
die Bundesordnung oder diese Geschäftsordnung nichts anderes bestimmen.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als abgegeben.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
- Bei geschlechtsgetrennten Abstimmungen muss die für die Abstimmung
erforderliche Mehrheit der gesamten Hauptversammlung erreicht werden.
Zusätzlich muss die für die Abstimmung erforderliche Mehrheit bei
mindestens zwei Geschlechtern erreicht werden. Falls nicht bei allen
Geschlechtern die für die Abstimmung erforderliche Mehrheit erreicht
wurde, muss auf Antrag die Debatte erneut eröffnet und erneut abgestimmt
werden.
- Bei Änderungen der Bundesordnung, des Grundsatzprogramms oder dieser
Geschäftsordnung sowie bei der Auflösung des BDKJ entscheidet die Mehrheit
von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
- Bei der Feststellung der notwendigen Mehrheit bleiben ruhende
Mitgliedschaften unberücksichtigt.
§ 9 Wahlen
- Eine Wahl bezieht sich immer auf das Besetzen aller offenen Plätze eines
Gremiums mit identischer Ausprägung und Zugangsvorrausetzung. Daraus
ergibt sich je eine Wahl pro- offener Position im Bundesvorstand,
- Geschlechterkategorie getrennt nach „Personen weiblichen oder
diversen Geschlechts“ sowie „Personen männlichen oder diversen
Geschlechts“, - Vertretung in einem Gremium getrennt nach „Jugendverbände“ sowie
„Diözesanverbände“.
- Wahlen werden grundsätzlich geheim durchgeführt.
- Die Leitung und Durchführung aller Wahlen obliegt der Sitzungsleitung, für
die Hauptversammlung dem Wahlausschuss.
- Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
Bei mehreren zu besetzenden Plätzen entscheidet die Reihenfolge der
Stimmenzahlen, die die Kandidat*innen jeweils auf sich vereinigen. Soweit
bei Stimmengleichheit die Ermittlung der Reihenfolge erforderlich ist,
entscheidet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten*innen mit gleicher
Stimmenzahl.
- Jedes stimmberechtigte Mitglied kann so viele Stimmen abgeben, wie
Mitglieder zu wählen sind, für jede*n Kandidierende*n jedoch nur eine
Stimme.
- Ungültige Stimmen gelten als abgegeben. Eine Stimmenthaltung ist nicht
möglich. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
- Bei Abwahlen entscheidet die Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder.
§ 10 Ablauf einer Wahl
- Jede Wahl folgt dem folgenden Ablauf:
- Die Wahlliste wird geöffnet. Dies erfolgt durch die Bekanntgabe der
zu besetzende Positionen. - Die Wahlliste wird geschlossen und die Wahlleitung fragt die
Kandidat*innen nach ihrer Bereitschaft zur Kandidatur. - Vorstellung der Kandidat*innen
Die Kandidat*innen erhalten Gelegenheit, sich vorzustellen. - Personalbefragung
Nach der Vorstellung wird Gelegenheit gegeben Fragen an die
Kandidat*innen zu richten. - Personaldebatte
Auf Antrag erfolgt eine Personaldebatte über alle Kandidat*innen.
Die Anwesenheit in der Personaldebatte regelt Absatz 4. - 1. Wahlgang
Sodann findet unmittelbar die Wahl unter sämtlichen Kandidat*innen
in einem Wahlgang statt. - Auf Antrag kann erneut eine Personalbefragung nach lit. d oder eine
Personaldebatte nach lit. e erfolgen. - 2. Wahlgang
Sofern die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind, findet
unmittelbar ein zweiter Wahlgang statt. - Auf Antrag kann erneut eine Personalbefragung nach lit. d oder eine
Personaldebatte nach lit. e erfolgen. - 3. Wahlgang
Sofern die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind, findet
unmittelbar ein dritter Wahlgang mit reduzierter Kandidat*innenzahl
gemäß Absatz 3 statt. Auf dem Stimmzettel sind alle Namen in
alphabetischer Reihenfolge aufzuführen. - Erreicht im 3. Wahlgang ein oder mehrere Kandidat*innen die
erforderliche Mehrheit nicht, bleiben die jeweiligen Plätze
unbesetzt. - Die Wahl ist mit Annahme der Wahl durch die gewählten Personen
beendet.
- Die Wahlliste wird geöffnet. Dies erfolgt durch die Bekanntgabe der
- Ein zweiter und dritter Wahlgang erfolgt nur, wenn im vorherigen Wahlgang
die Anzahl der Kandidat*innen größer war als die Anzahl der zu besetzenden
Ämter.
- Die Anzahl der zugelassenen Kandidat*innen im dritten Wahlgang ist
höchstens doppelt so groß wie die Anzahl der zu wählenden Personen. Über
die Zulassung zum dritten Wahlgang entscheidet die Anzahl der Stimmen im
zweiten Wahlgang. Soweit bei Stimmgleichheit die Reihenfolge entscheidend
ist, sind alle Kandidat*innen mit gleicher Stimmzahl zugelassen.
- Die Personaldebatte findet in Abwesenheit der jeweiligen Kandidat*innen
statt. Mitglieder der Personaldebatte sind- die stimmberechtigten Mitglieder des jeweiligen Gremiums,
- die jeweilige Sitzungs- und Wahlleitung,
- der Bundesvorstand und
- für die Hauptversammlung zusätzlich die beratenden Mitgliedern nach
§ 10 Absatz 6 Nr. 1 bis 3 der Bundesordnung.
- Der Wahlausschuss kann zum Zwecke der reibungslosen Auszählung Vorgaben
zur Reihenfolge der Kandidat*innen auf dem Stimmzettel machen.
§ 11 Besonderheiten Bundesvorstandswahl
Abweichend und ergänzend zu §§ 9 und 10 gelten bei den Wahlen zum Bundesvorstand
folgende Regelungen:
- Zur Wahl der Mitglieder des Bundesvorstandes ist der Wahlausschuss
verantwortlich für:- die Ausschreibung der zu besetzenden Ämter an die Mitglieder der
Hauptversammlung, - das Führen der Liste der Vorgeschlagenen,
- die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Vorschläge,
- die Suche nach geeigneten Kandidat*innen, wenn 5 Monate vor
Wahltermin noch kein Vorschlag vorliegt, - die Befragung der Vorgeschlagenen zu ihrer Bereitschaft, nach
ausführlicher Darstellung des Anstellungsprofils des Amtes, - die Unterrichtung des BDKJ-Bundesstelle e.V. über die
Kandidat*innen, - die Information der Kandidat*innen über das Wahlverfahren,
- die Information der Mitglieder der Hauptversammlung über die
eingegangenen Wahlvorschläge und die Kandidat*innen, - die Übernahme der Sitzungsleitung zur Durchführung der Wahlen zum
Bundesvorstand bei der Hauptversammlung und - die Leitung der Personaldebatte.
- die Ausschreibung der zu besetzenden Ämter an die Mitglieder der
- Wahlvorschläge können der Bundesvorstand, die Bundesleitungen der
Jugendverbände und die Diözesanvorstände machen.
- Eine Kandidatur für den Bundesvorstand ist nur auf eine zu besetzende Position möglich.
- Die für das Amt der Geistlichen Verbandsleitung kandidierenden Personen
werden nach Absprache mit der Deutschen Bischofskonferenz vom
Wahlausschuss in die Liste der Kandidat*innen aufgenommen.
- Die zu besetzenden Positionen sind in folgender Reihenfolge zu wählen:
- Geistliche Verbandsleitung.
- Bundesvorstandspositionen, die hauptamtlich ausgeübt werden.
- Bundesvorstandspositionen, die ehrenamtlich ausgeübt werden.
- Sind nach Absatz 4 Nr. 2 und 3 mehrere Positionen zu besetzen, so wird zu
Beginn der Wahlen die Reihenfolge unter diesen Positionen gelost.
- Die Personalbefragung und die Personaldebatte vor dem 1. Wahlgang (§ 10
Absatz 1 lit. d und lit. e) sind obligatorisch.
- Die Vorstellungen und Personalbefragungen der Kandidat*innen findet in
Abwesenheit weiter Kandidat*innen derselben Wahl statt. Die Befragung
erfolgt direkt im Anschluss an die Vorstellung der Kandidat*in. Die
Reihenfolge wird gelost.
§ 12 Gremien
- Die Zusammensetzung der Gremien bestimmt sich nach der Bundesordnung.
Mitglieder im Sinne der Bundesordnung und dieser Geschäftsordnung sind
stimmberechtigte und beratende Mitglieder.
- Die Mitgliedschaft in den Gremien ist persönlich. Eine Stellvertretung ist
nicht zulässig.
- Die Vereinigung mehrerer Stimmen auf eine Person ist nicht zulässig.
§ 13 Besonderheiten Hauptversammlung
- Die jeweiligen Mitglieder der Jugend- und Diözesanverbände der
Hauptversammlung werden von den Jugendverbands- und Diözesanleitungen
spätestens vier Wochen vor dem beschlossenen Sitzungstermin dem
Bundesvorstand namentlich benannt.
- Abweichend von § 12 Absatz 2 kann jedes Mitglied der Hauptversammlung, mit
Ausnahme der Mitglieder des Bundesvorstands, vertreten werden. Diese
Stellvertreter*innen werden von den Jugend- und Diözesanverbänden benannt.
Dies kann auch nach der Frist aus Absatz 1 erfolgen.
§ 14 Besonderheiten Bundesfrauenkonferenz
Abweichend von § 12 Absatz 2 kann jedes Mitglied der Bundesfrauenkonferenz, mit
Ausnahme der Mitglieder des Bundesvorstands, vertreten werden. Diese
Stellvertreter*innen werden von den Jugend- und Diözesanverbänden benannt.
§ 15 Besonderheiten Ausschüsse
- Die Hauptversammlung setzt Ausschüsse nach § 16 der Bundesordnung ein.
- Die Mitglieder des Bundesvorstandes sind beratende Mitglieder in den
Ausschüssen.
- Der Bundesvorstand sorgt für eine sachgerechte Geschäftsführung. Die
Geschäftsführung ist beratendes Mitglied im jeweiligen Ausschuss.
- Die Tätigkeit eines Ausschusses, der nach Bedarf gebildet wurde, endet,
wenn die Hauptversammlung die Auflösung beschließt oder wenn der erteilte
Auftrag abgeschlossen ist.
- Die Ausschüsse arbeiten im Auftrag der Hauptversammlung und berichten ihr.
Die Mitglieder des Hauptausschusses erhalten mit dem Unterlagenversand die
Protokolle.
- Die Veröffentlichung von Ergebnissen der Beratung oder Beschlussfassung
eines Ausschusses bedarf der Zustimmung des Bundesvorstandes.
- Die Ausschüsse bestehen aus sieben stimmberechtigten Mitgliedern, soweit
diese Geschäftsordnung oder die Hauptversammlung durch einen Beschluss
keine abweichende Regelung trifft.
- Die Mitglieder der Ausschüsse werden von der Hauptversammlung für zwei
Jahre gewählt.
- Scheidet ein Mitglied während seiner Amtszeit aus, so kann der
Hauptausschuss bis zur nächsten Hauptversammlung Mitglieder nachbenennen.
- Die Mitglieder der Ausschüsse wählen eine Person männlichen oder diversen
Geschlechts und eine Person weiblichen oder diversen Geschlechts als
Vorsitzende. Die Amtszeit beträgt ein Jahr.
§ 16 Besonderheiten Hauptausschuss
- Passives Wahlrecht für den Hauptausschuss haben die stimmberechtigten
Mitglieder der Diözesanvorstände und der Bundesleitungen der
Jugendverbände nach § 5 Absatz 4 Satz 2 der Bundesordnung. Wer
stimmberechtigtes Mitglied der Diözesanvorstände oder der Bundesleitungen
der Jugendverbände ist, bestimmt sich nach den Satzungen der
Diözesanverbände oder der Jugendverbände. Passives Wahlrecht für den
Hauptausschuss haben auch nicht stimmberechtigte Mitglieder der
Diözesanvorstände und der Bundesleitungen der Jugendverbände nach § 5
Absatz 4 Satz 2 der Bundesordnung, die vom zuständigen Wahlgremium des
Verbandes als Vertreter*in für den BDKJ gewählt worden sind.
- Scheidet ein Mitglied des Hauptausschusses aus, so tritt an seine Stelle
für die restliche Dauer der Wahlzeit des ausscheidenden Mitglieds das bei
der letzten Wahl zum Hauptausschuss auf der Liste nachfolgende Mitglied
(gem. § 9 Absatz 4).
§ 17 Besonderheiten Schlichtungsausschuss
- Der Schlichtungsausschuss besteht aus der*dem Vorsitzenden, der*dem
stellvertretenden Vorsitzenden und weiteren fünf Mitgliedern, die
mindestens 25 Jahre alt sein müssen und von der Hauptversammlung mit einer
Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gewählt werden. Ihre
Amtszeit beträgt drei Jahre.
- Die*Der Vorsitzende muss die Befähigung zum Richter*innenamt haben.
- Der Schlichtungsausschuss ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß
einberufen ist und wenn der*die Vorsitzende oder seine*ihre
Stellvertreter*in und vier weitere Mitglieder anwesend sind.
- Der Schlichtungsausschuss entscheidet auf schriftlichen Antrag in
Streitfällen über die Auslegung der Bundesordnung und über die Gültigkeit
der Beschlüsse der Organe des BDKJ. Er kann auch angerufen werden, wenn
sich in Rechtsfragen zwischen Organen des BDKJ sowie seinen
Jugendverbänden, und Gliederungen keine Einigung erzielen lässt.
Antragsberechtigt sind der Bundesvorstand, die Bundesleitungen bzw.
satzungsmäßigen Vertreter*innen im Bundesgebiet der Jugendverbände und die
Diözesanvorstände. Den am Streit Beteiligten ist Gelegenheit zur
schriftlichen und mündlichen Stellungnahme zu geben. Der Ausschuss
entscheidet nach geheimer Beratung. Seine Beschlüsse sind den
Streitbeteiligten und dem Bundesvorstand schriftlich mit Begründung
bekannt zu geben. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß
einberufen ist und wenn der*die Vorsitzende oder seine*ihre
Stellvertreter*in und vier weitere Mitglieder anwesend sind.
§ 18 Besonderheiten Satzungsausschuss und
Genehmigung von Diözesanordnungen
- Der Satzungsausschuss berät den Bundesvorstand zu allen im Zusammenhang
mit der Genehmigung von Satzungen der Diözesanverbände bestehenden Fragen.
Er unterstützt den Bundesvorstand darüber hinaus in allen Fragen zur
Bundesordnung oder dieser Geschäftsordnung. Der jeweilige Diözesanverband
legt dem Bundesvorstand seine Diözesanordnung spätestens vier Wochen vor
dem nächsten Sitzungstermin des Satzungsausschusses zur Genehmigung vor,
wenn die Diözesanordnung von der Diözesanversammlung ganz oder in
einzelnen Paragrafen geändert wurde. Der Satzungsausschuss übermittelt dem
Bundesvorstand das Ergebnis seiner Prüfung im Protokoll seiner Sitzung und
gibt eine der folgenden Empfehlungen zur Genehmigung ab:- genehmigen,
- genehmigen mit Empfehlungen (dies betrifft Punkte, die als Hinweis
zu beachten sind, die z.B. einer redaktionellen Satzungskonformität
nicht entsprechen, aber nicht genehmigungsrelevant sind), - genehmigen mit Auflagen und einer auflösenden oder aufschiebenden
Bedingung (dies betrifft in der Regel Punkte, die bei der nächsten
Überarbeitung der Satzung unaufgefordert eingearbeitet werden
müssen) und - nicht genehmigen (Hierbei entspricht die Satzung in Grundsätzen
nicht den Anforderungen der Bundesordnung. Es gilt weiterhin die
bisherige Satzung.).
- Der Bundesvorstand beschließt auf Grundlage der Empfehlung des
Satzungsausschusses in seiner nächsten Sitzung nach Übermittlung des
Protokolls des Satzungsausschusses über die Genehmigung der vorgelegten
Satzungen. Trifft der Bundesvorstand keinen fristgerechten Beschluss gilt
die Empfehlung des Satzungsausschusses.
- Der Satzungsausschuss benennt für die Beratung der Diözesanverbände für
jeden Diözesanverband eine*n Ansprechpartner*in und macht diese*n bekannt.
§ 19 Besonderheiten Wahlausschuss
Der Wahlausschuss besteht aus vier Personen, von denen nicht mehr als zwei
Personen weiblichen oder diversen Geschlechts und nicht mehr als zwei Personen
männlichen oder diversen Geschlechts, und die zum Zeitpunkt ihrer Wahl
Mitglieder der Hauptversammlung sind.
§ 20 Besonderheiten Ausschuss für Förderfragen
Dem Ausschuss für Förderfragen gehören nur Vertreter*innen der Jugendverbände
nach § 5 Absatz 4 Satz 2 der Bundesordnung an. Jede Bundesleitung eines
Jugendverbandes benennt dem BDKJ-Bundesvorstand eine*n Vertreter*in, in der
Regel die Geschäftsführung oder ein Mitglied der Bundesleitung. Die Vertretung
soll auf Dauer angelegt sein.
§ 21 Besonderheiten Jugendhaus Düsseldorf e.V.
- Der BDKJ stellt sechs Mitglieder des Jugendhaus Düsseldorf e.V.. Davon
sind drei Personen männlichen oder diversen Geschlechts und drei Personen
weiblichen oder diversen Geschlechts. Die Mitglieder Bundesvorstandes sind
geborene Mitglieder des Jugendhaus Düsseldorf e.V..
- Die Hauptversammlung wählt mindestens
- eine Person weiblichen oder diversen Geschlechts und
- eine Person männlichen oder diversen Geschlechts
hinzu.
- Die Amtszeit beträgt zwei Jahre.
- Für den Fall, dass der Bundesvorstand unvollständig besetzt ist, kann für
nicht besetzte Vorstandspositionen für die Dauer der Vakanz, längstens
aber für zwei Jahre, jeweils ein*e weitere*r Delegierte*r entsprechenden
Geschlechts von der Hauptversammlung in den Jugendhaus Düsseldorf e.V.
gewählt werden.
§ 22 Schlussbestimmungen
- Diese Geschäftsordnung tritt nach Beschluss der BDKJ-Hauptversammlung am
xx.xx.xxxx in Kraft.
[1] vgl. § 126b BGB
[2] vgl. § 126 BGB
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