Satzungsausschuss:
Der Satzungsausschuss sieht dieses Änderungsvorhaben kritisch.
Formell ist zunächst nicht ausreichend klar, welche Gremien unter die Formulierung “paritätisch nach JV und DV besetzt sind” fallen, da in vielen Gremien weitere Mitglieder vorgesehen sind (z.B. der Bundesvorstand im Hauptausschuss). Außerdem lässt die Formulierung offen, ob es tatsächlich um die aktuelle “Ist-Besetzung” geht oder um die Anzahl der verfügbaren Plätze und wie bei einer gleichzeitigen Beantragung einer geschlechtergetrennten Abstimmung verfahren wird.
Inhaltlich gibt der Satzungsausschuss folgende Dinge zu bedenken:
In der geplanten Abstimmung nach DV/JV bleibt der Bundesvorstand unberücksichtigt. Dies stellt einen Bruch mit dem derzeitigen Demokratieverständnis dar, nachdem alle Stimmen die gleichen Rechte innehaben.
Besteht der Bedarf, Beschlüsse getrennt nach JV und DV zu beraten und unterschiedliche Perspektiven zu berücksichtigen, so bieten die Bundeskonferenzen bereits heute diesen Rahmen.
Auf den ersten Blick erscheint es so, als läge hier eine Parallele zur geschlechtergetrennten Abstimmung vor, zu der ein eigener Geschäftsordnungsantrag besteht. Dieser GO-Antrag ergibt sich allerdings insbesondere daraus, dass nicht alle Gremien des BDKJ, insbesondere nicht die HV, geschlechtergerecht besetzt sind. Somit ist der entsprechende GO-Antrag auf geschlechtergetrennte Abstimmung das einzige Mittel, um eine angemessene Repräsentation aller Geschlechter sicherzustellen. In den Gremien, die durch die geplante Änderunge betroffen wären, besteht ein Stimmengleichgewicht zwischen JV und DV und damit ein starkes Werkzeug zur Berücksichtigung beider Säulen des BDKJ.
Dieses neue Abstimmungsverfahren führt darüber hinaus zu einer Machtverschiebung innerhalb der Hauptversammlung. Durch die ungleiche Stimmenverteilung erreichen wenige Jugendverbände gemeinsam die Mehrheit unter den Jugendverbänden und somit eine Sperrminorität für die gesamte Hauptversammlung. Bei der Zusammensetzung der HV in den letzten Jahren hätten bei den meisten Abstimmungen 3 große Verbände für eine Sperrminorität normaler Beschlüsse ausgereicht, für Ordnungsänderungen aufgrund der notwendigen ⅔ Mehrheit ggf. sogar noch weniger.
