Die Geschäftsordnungwird mit Ablauf der Hauptversammlung folgendermaßen angepasst:
§ 13 Besonderheiten Hauptversammlung
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Die jeweiligen Mitglieder der Jugend- und Diözesanverbände der Hauptversammlung werden von den Jugendverbands- und Diözesanleitungen namentlich benannt.
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Abweichend von § 12 Absatz 2 kann jedes Mitglied der Hauptversammlung, mit Ausnahme der Mitglieder des Bundesvorstands, vertreten werden. Diese Stellvertreter*innen werden von den Jugend- und Diözesanverbänden benannt. ̶D̶i̶e̶s̶ ̶k̶a̶n̶n̶ ̶a̶u̶c̶h̶ ̶n̶a̶c̶h̶ ̶d̶e̶r̶ ̶F̶r̶i̶s̶t̶ ̶a̶u̶s̶ ̶A̶b̶s̶a̶t̶z̶ ̶1̶ ̶e̶r̶f̶o̶l̶g̶e̶n̶.
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Abweichend von § 12 Absatz 2 kann jedes Mitglied der Hauptversammlung, mit Ausnahme der Mitglieder des Bundesvorstands, vertreten werden. Diese Stellvertreter*innen werden von den Jugend- und Diözesanverbänden benannt.
Dies kann auch nach der Frist aus Absatz 1 erfolgen.
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Ergänzend zu § 2 Absatz 7 und 8 können für die Hauptversammlung auch von den Organen des Bundesverbandes, den Jugendverbänden, den Diözesanverbänden und den Ausschüssen Sachanträge und Änderungsanträge gestellt werden.
Im Hauptausschuss ist in der Reflexion der letzten planmäßigen Hauptversammlung Bedarf zur Anpassung und Schärfung der Geschäftsordnung festgestellt worden. Daraus ist dieser und die weiteren Änderungsanträge der Geschäftsordnung entstanden.
Aus unserer Sicht sollte die Stimmberechtigung von der Anmeldefrist getrennt werden. Daher schlagen wir vor, den Satz zu streichen. Der Bundesvorstand kann weiterhin eine Anmeldefrist von 4 Wochen vorsehen, die dann aber nur Auswirkungen auf Essen, Zimmer, höhere Kosten o.Ä. hat. Dies muss jedoch nicht durch die Geschäftsordnung geregelt werden.
Hinweis: Gestrichene Textpassagen sollen entfernt werden. Fett markierte Textteile sollen ergänzt werden.
