Die Geschäftsordnung wird mit Ablauf der Hauptversammlung folgendermaßen angepasst:
§ 8 Abstimmungsregeln und Beschlussfassung
(1) Über Beschlussfassungen nach Bundesordnung und dieser Geschäftsordnung hinaus kann die Sitzungsleitung oder können die Moderator*innen eine Abstimmung veranlassen, soweit dies zum ordnungsgemäßen Verlauf der Sitzung erforderlich ist.
(2) Abstimmungen zur Beschlussfassung werden grundsätzlich offen durchgeführt.
(3) Abstimmungen können durch allgemeinen oder einzelfallbezogenen Beschluss des Gremiums auch im Umlauf- oder Sternverfahren durchgeführt werden, dies gilt nicht für die Hauptversammlung.
(4) Liegen alternative Anträge zur Abstimmung vor, ist über den weitestgehenden Antrag zuerst abzustimmen. Im Streitfall stimmt das Gremium über die Reihenfolge ab.
(5)Beschlüsse ̶w̶e̶r̶d̶e̶n̶ ̶m̶i̶t̶ ̶d̶e̶r̶ ̶M̶e̶h̶r̶h̶e̶i̶t̶ ̶d̶e̶r̶ ̶a̶b̶g̶e̶g̶e̶b̶e̶n̶e̶n̶ ̶S̶t̶i̶m̶m̶e̶n̶gelten als gefasst, wenn bei einer Abstimmung die Anzahl der abgegebenen gültigen Ja-Stimmen die der abgegebenen gültigen Nein-Stimmen überwiegt, soweit die Bundesordnung oder diese Geschäftsordnung nichts anderes bestimmen. Die abgegebenen Enthaltungen werden bei der Feststellung dieser Mehrheit nicht berücksichtigt. Überwiegen die Ja-Stimmen nicht die Enthaltungen, gilt der Antrag als nicht gefasst.
̶S̶t̶i̶m̶m̶e̶n̶t̶h̶a̶l̶t̶u̶n̶g̶e̶n̶ ̶u̶n̶d̶ ̶u̶n̶g̶ü̶l̶t̶i̶g̶e̶ ̶S̶t̶i̶m̶m̶e̶n̶ ̶g̶e̶l̶t̶e̶n̶ ̶a̶l̶s̶ ̶a̶b̶g̶e̶g̶e̶b̶e̶n̶.̶ ̶S̶t̶i̶m̶m̶e̶n̶g̶l̶e̶i̶c̶h̶h̶e̶i̶t̶ ̶-g̶i̶l̶t̶ ̶a̶l̶s̶ ̶A̶b̶l̶e̶h̶n̶u̶n̶g̶.̶
(6) Bei geschlechtsgetrennten Abstimmungen muss die für die Abstimmung erforderliche Mehrheit der gesamten Hauptversammlung erreicht werden. Zusätzlich muss die für die Abstimmung erforderliche Mehrheit bei mindestens zwei Geschlechtern erreicht werden. Falls nicht bei allen Geschlechtern die für die Abstimmung erforderliche Mehrheit erreicht wurde, muss auf Antrag die Debatte erneut eröffnet und erneut abgestimmt werden.
(7) Bei Änderungen der Bundesordnung, des Grundsatzprogramms oder dieser Geschäftsordnung ̶s̶o̶w̶i̶e̶ ̶b̶e̶i̶ ̶d̶e̶r̶ ̶A̶u̶f̶l̶ö̶s̶u̶n̶g̶ ̶d̶e̶s̶ ̶B̶D̶K̶J̶ entscheidet die Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Ja- & Nein-Stimmen. Die abgegebenen Enthaltungen werden bei der Feststellung dieser Mehrheit nicht berücksichtigt. Überwiegen die Ja-Stimmen nicht die Enthaltungen, gilt der Antrag als nicht gefasst.
(8 neu) Bei der Auflösung des BDKJ entscheidet die Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Bei dieser Abstimmungen sind nur Ja- & Nein-Stimmen, jedoch keine Enthaltungen zulässig.
Im Hauptausschuss ist in der Reflexion der letzten planmäßigen Hauptversammlung Bedarf zur Anpassung und Schärfung der Geschäftsordnung festgestellt worden. Daraus ist dieser und die weiteren Änderungsanträge der Geschäftsordnung entstanden.
Bisher gab es viele Unzufriedenheiten bzgl. der Auswirkungen der Enthaltung auf die benötigten Mehrheiten für die Beschlussfassung, bspw. bei Enthaltungen von DPSG und PSG zu jugendpolitischen Anträgen. Dies liegt daran, dass Anträge zur Beschlussfassung aktuell mehr Ja-Stimmen als Nein- und Enthaltungen zusammen haben.
Da die aktuelle Enthaltungsreglung immer wieder zu Verwirrungen und Unzufriedenheiten geführt hat, schlagen wir eine Überarbeitung der Enthaltungsregelung bei Abstimmungen vor, sodass Enthaltungen sowie ungültige Stimmen für die Berechnung von Mehrheiten nicht berücksichtigt werden.
Damit orientieren wir uns auch an der aktuellen Rechtsprechung zu § 32 Abs. 1 Satz 3 BGB.
Für die Auflösung des BDKJ soll weiterhin eine höhere Hürde notwendig bleiben.
Hinweis: Gestrichene Textpassagen sollen entfernt werden. Fett markierte Textteile sollen ergänzt werden.
