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            <title>BDKJ-Hauptversammlung 2026: Kommentare</title>
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                <title>BDKJ-Hauptversammlung 2026: Kommentare</title>
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                        <title>Kommentar zu: A6: Selbstverständnis der BDKJ-Bundesebene als subsidiärer Service- und Unterstützungsakteur schärfen </title>
                        <link>https://antrag.bdkj.de/bdkjhv26/Selbstverstandnis-der-BDKJ-Bundesebene-als-subsidiarer-Service-und-Un-20195?commentId=1186#comm1186</link>
                        <author>Simon Schwarzmüller (KjG)</author>
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                        <description><![CDATA[Wir fänden es sinnvoll, wenn der DiPA mit seiner Expertise für innerverbandliche Digitalisierung hier gut eingebunden wird: Sowohl im Rahmen der Prüfung, an welchen Stellen Bedarfe für digitale Dienstleitungen bestehen, als auch um im Nachgang Vorschläge zur Umsetzung zu machen und bei der Umsetzung zu unterstützen.

In der KjG haben wir z.B. schon einmal darüber nachgedacht, eine gemeinsame Code-Plattform (z.B. eine gitlab-Instanz) anzubieten, um selbst entwickelte Anwendungen, wie den Genderwatch oder das Redelisten-System der KjG, dem gesamten Dachverband zur Verfügung zu stellen. Auch das könnte hier geprüft werden.]]></description>
                        <pubDate>Tue, 21 Apr 2026 14:18:12 +0200</pubDate>
                    </item><item>
                        <title>Kommentar zu: A6: Selbstverständnis der BDKJ-Bundesebene als subsidiärer Service- und Unterstützungsakteur schärfen </title>
                        <link>https://antrag.bdkj.de/bdkjhv26/Selbstverstandnis-der-BDKJ-Bundesebene-als-subsidiarer-Service-und-Un-20195?commentId=1185#comm1185</link>
                        <author>Felix Preu (er/ihn) | DiPA</author>
                        <guid>https://antrag.bdkj.de/bdkjhv26/Selbstverstandnis-der-BDKJ-Bundesebene-als-subsidiarer-Service-und-Un-20195?commentId=1185#comm1185</guid>
                        <description><![CDATA[Als Digitalpolitischer Ausschuss wollen wir den Antrag in Bezug auf digitale Dienstleistungen nochmal explizit unterstützen:
Zum einen entstehen bei Software oft sehr schnell und deutlich Vorteile durch Skalierung: Z.B. verursacht der Betrieb von zwei oder drei Nextcloud-Instanzen im Selbst-Hosting kaum mehr Kosten, als der Betrieb einer einzelnen Instanz - insbesondere da die meisten Software-Produkte von einzelnen Jugendverbände nicht voll ausgelastet genutzt werden können.
Bei größeren professionellen Software-Paketen, die für den Einsatz in Unternehmen oder Behörden gedacht sich (z.B. OpenDesk als Office365-Alternative), ist ein Einsatz überhaupt erst ab einer erhöhten Nutzer*innenzahl sinnvoll möglich.
Gleichzeitig ist die Bündelung des Betriebs auf weniger Server auch aus ökologischen Gesichtspunkten vorteilhaft. Hier spart mensch sich bei Clouds z.B. die redundante Abspeicherung und Bertrieb der Software und so Energie und Festplattenspeicher.
Zum anderen ist die zentrale Verwaltung von Software auch aus technischer Sicht sinnvoll, da dadurch die Wartung nur einmal erfolgen muss, Expertise zur Bedienung einmalig aufgebaut werden muss und so gegebenenfalls auch die Sicherheit der IT-Systeme besser gewährleistet werden kann. Summiert über alle nutzenden Ebenen des gesamten Verbands werden durch eine gemeinsame Bereitstellung entsprechend sogar Personalressourcen eingespart. Auch aus Datenschutzperspektive ist es leichter, auf diese Weise geeignete Tools zur Verfügung zu stellen.]]></description>
                        <pubDate>Tue, 21 Apr 2026 11:44:24 +0200</pubDate>
                    </item><item>
                        <title>Kommentar zu: A9: Änderung der Bundesordnung: „Gemeinsame Bundeskonferenzen“</title>
                        <link>https://antrag.bdkj.de/bdkjhv26/Anderung-der-Bundesordnung-Gemeinsame-Bundeskonferenzen-1488?commentId=1164#comm1164</link>
                        <author>Satzungsausschuss</author>
                        <guid>https://antrag.bdkj.de/bdkjhv26/Anderung-der-Bundesordnung-Gemeinsame-Bundeskonferenzen-1488?commentId=1164#comm1164</guid>
                        <description><![CDATA[Einschätzung des Satzungsausschuss (aus der Sitzung vom 14.04.):

Aus der aktuellen Antragsfassung ergeben sich eine Reihe offener Fragen. Die Probleme, die in der Antragsbegründung skizziert werden (Protokollunterschiede, Einladungen, Fristen) lassen sich deutlich einfacher durch eine Anpassung der Geschäftsordnung regeln als durch eine Anpassung der Bundesordnung.
Eine Aufnahme des Gremiums in die Bundesordnung ist insbesondere dann sinnvoll, falls die Gemeinsame Bundeskonferenz (ebenso wie die einzelnen Bundeskonferenzen) als Organ verankert werden und Beschlüsse fassen soll. Dies ist aus der bisherigen Änderung nicht zu erkennen, da es z.B. keine Festlegung stimmberechtigter Mitglieder gibt und auch keine Benennung von Aufgaben oder Kompetenzen. Zudem fehlt eine Abgrenzung zu bestehenden Gremien wie dem Hauptausschuss und der Hauptversammlung. ]]></description>
                        <pubDate>Fri, 17 Apr 2026 10:15:20 +0200</pubDate>
                    </item><item>
                        <title>Kommentar zu: A10: Änderung der Geschäftsordnung: Besonderheiten Entwicklungspolitischer Ausschuss</title>
                        <link>https://antrag.bdkj.de/bdkjhv26/anderung-der-geschaftsordnung-besonderheiten-entwicklungspolitischer-23520?commentId=1163#comm1163</link>
                        <author>Satzungsausschuss</author>
                        <guid>https://antrag.bdkj.de/bdkjhv26/anderung-der-geschaftsordnung-besonderheiten-entwicklungspolitischer-23520?commentId=1163#comm1163</guid>
                        <description><![CDATA[Einschätzung des Satzungsausschuss (aus der Sitzung vom 14.04.):

Der Satzungsausschuss hat keine formalen Bedenken zur Vereinbarkeit mit bestehenden Regelungen. Die Änderungen sind logisch konsistent mit vergleichbaren Regelungen für andere Ausschüsse. Diese Besonderheit wurde bei der Überarbeitung der GO übersehen, eine Anpassung wird begrüßt.]]></description>
                        <pubDate>Fri, 17 Apr 2026 10:14:49 +0200</pubDate>
                    </item><item>
                        <title>Kommentar zu: A11: Änderung der Geschäftsordnung: “Anmeldefrist Hauptversammlung” </title>
                        <link>https://antrag.bdkj.de/bdkjhv26/Anderung-der-Geschaftsordnung-Anmeldefrist-Hauptversammlung-50838?commentId=1162#comm1162</link>
                        <author>Satzungsausschuss</author>
                        <guid>https://antrag.bdkj.de/bdkjhv26/Anderung-der-Geschaftsordnung-Anmeldefrist-Hauptversammlung-50838?commentId=1162#comm1162</guid>
                        <description><![CDATA[Einschätzung des Satzungsausschuss (aus der Sitzung vom 14.04.):

Der Satzungsausschuss hat keine formalen Bedenken zur Vereinbarkeit mit bestehenden Regelungen. Aus demokratischer Sicht ist eine solche Änderung zu begrüßen. Es muss im Blick behalten werden, dass die praktische Umsetzung gut gelingt und ein reibungsloser Ablauf der Hauptversammlung weiterhin gewährleistet werden kann.]]></description>
                        <pubDate>Fri, 17 Apr 2026 10:14:21 +0200</pubDate>
                    </item><item>
                        <title>Kommentar zu: A12: Änderung der Geschäftsordnung: “Antragsrecht im Hauptausschuss für Ausschüsse &amp; Präsidien” </title>
                        <link>https://antrag.bdkj.de/bdkjhv26/Anderung-der-Geschaftsordnung-Antragsrecht-im-Hauptausschuss-fur-Aus-28179?commentId=1161#comm1161</link>
                        <author>Satzungsausschuss</author>
                        <guid>https://antrag.bdkj.de/bdkjhv26/Anderung-der-Geschaftsordnung-Antragsrecht-im-Hauptausschuss-fur-Aus-28179?commentId=1161#comm1161</guid>
                        <description><![CDATA[Einschätzung des Satzungsausschuss (aus der Sitzung vom 14.04.):

Der Bedarf nach einer zusätzlichen Regelung des Antragsrechts im HA erscheint auf Grundlage der Begründung schlüssig. Für den Satzungsausschuss stellt sich die Frage, warum die Regelung für den Hauptausschuss nicht identisch zur Regelung der Hauptversammlung in §13 (3) GO getroffen wurde. So sind beispielsweise in der Hauptversammlung die Bundeskonferenzen antragsberechtigt, während die neue Regelung für den HA ein Antragsrecht für die Präsidien der Bundeskonferenzen vorsieht. Insbesondere mit dem Ziel einer reibungsloseren Vertagung von Anträgen wäre es sinnvoll, wenn die Antragsberechtigten die gleichen blieben.
Im Antrag fehlen Regelungen, wie die praktische Umsetzung erfolgen soll. Im Gegensatz zur Hauptversammlung tagt der Hauptausschuss nicht öffentlich. Damit stellen sich eine Reihe Fragen, welche Rechte und Pflichten (z.B. Einladungen, Rederecht etc.) mit dem Antragsrecht einhergehen. Die neue Regelung würde es zudem ermöglichen, dass die genannten Gruppen zu allen Sachanträgen des HA Änderungsanträge einreichen können. Auch hier wäre zu klären, ob dies gewollt ist und wie eine solche Partizipation dann ermöglicht wird.]]></description>
                        <pubDate>Fri, 17 Apr 2026 10:13:46 +0200</pubDate>
                    </item><item>
                        <title>Kommentar zu: A13: Änderung der Geschäftsordnung: “Wählbarkeitsvoraussetzungen für den Schlichtungsausschuss” </title>
                        <link>https://antrag.bdkj.de/bdkjhv26/Anderung-der-Geschaftsordnung-Wahlbarkeitsvoraussetzungen-fur-den-Sc-54932?commentId=1160#comm1160</link>
                        <author>Satzungsausschuss</author>
                        <guid>https://antrag.bdkj.de/bdkjhv26/Anderung-der-Geschaftsordnung-Wahlbarkeitsvoraussetzungen-fur-den-Sc-54932?commentId=1160#comm1160</guid>
                        <description><![CDATA[Einschätzung des Satzungsausschuss (aus der Sitzung vom 14.04.):

Der Satzungsausschuss hat keine formalen Bedenken zur Vereinbarkeit mit bestehenden Regelungen. Darüber hinaus hat er keinen Input zur inhaltlichen Debatte der HV.]]></description>
                        <pubDate>Fri, 17 Apr 2026 10:13:22 +0200</pubDate>
                    </item><item>
                        <title>Kommentar zu: A14: Änderung der Geschäftsordnung: “Abweichung von der Geschäftsordnung“</title>
                        <link>https://antrag.bdkj.de/bdkjhv26/Anderung-der-Geschaftsordnung-Abweichung-von-der-Geschaftsordnung-1042?commentId=1159#comm1159</link>
                        <author>Satzungsausschuss</author>
                        <guid>https://antrag.bdkj.de/bdkjhv26/Anderung-der-Geschaftsordnung-Abweichung-von-der-Geschaftsordnung-1042?commentId=1159#comm1159</guid>
                        <description><![CDATA[Einschätzung des Satzungsausschuss (aus der Sitzung vom 14.04.):

Das Wissen darüber, was, wie, wann im Ablauf einer Versammlung oder Sitzung passiert, ist ein wichtiger Baustein demokratischer Partizipation. Jugendverbände sind seit jeher Orte, an denen junge Menschen Demokratie erleben und erlernen können. Dafür ist es wichtig, dass dies niederschwellig und barrierefrei möglich ist. 
Ein Hauptziel bei der Überarbeitung der Geschäftsordnung im letzten Jahr war daher, sie so anzupassen, dass ihre Anwendung für alle  Teilnehmenden möglichst einfach ist. 
Ein Abweichen von der Geschäftsordnung während eines laufenden Tagesordnungspunktes (TOP) kann insbesondere bei weniger erfahrenen Personen schnell zu Überforderung und damit zu einer Unfairness innerhalb der Versammlung oder Sitzung führen. Es sollte jeder*m Teilnehmenden ermöglicht werden, zu Beginn eines TOPs zu wissen, wie der Ablauf sein wird und welche Regeln die Versammlung sich für diesen TOP gegeben hat. 
Der Satzungsausschuss hält darüber hinaus spontane Änderungen für sehr fehleranfällig. Gerade im ohnehin komplexen Regelwerk aus Bundesordnung und Geschäftsordnung können so widersprüchliche Regelungen übersehen werden. Die Folgen können, insbesondere bei Wahlen, folgenschwer sein und sogar arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. 

Eine Geschäftsordnung dient auch dazu, einheitliche Standards über Konferenzen hinweg zu gewährleisten. Durch wenige feste Vorgaben in der Bundesordnung bietet die Geschäftsordnung bereits jetzt großen Gestaltungsspielraum, fordert aber auch ein höheres Maß an Verantwortung, um diese Standards zu erhalten. Der praktische Umgang der letzten Jahre zeigt, dass es gut etablierte Praxis ist, bei unzureichenden Regeln die Geschäftsordnung im Folgejahr anzupassen.
Die zur letzten HV vorgeschlagene und dann aufgrund von Diskussionsbedarf und Zeitmangel zurückgezogene klarstellende Formulierung, nach der Änderungen der GO nur zu Beginn eines Tagesordnungspunktes erfolgen dürfen, betrachten wir weiterhin als beste Regelung für Chancengleichheit und Partizipation. Wir werden diese nach Abwägung der o.g. Argumente deshalb hier als Änderungsantrag einbringen.
]]></description>
                        <pubDate>Fri, 17 Apr 2026 10:12:48 +0200</pubDate>
                    </item><item>
                        <title>Kommentar zu: A15: Änderung der Geschäftsordnung: “Getrennte Abstimmung nach Jugend- und Diözesanverbänden” </title>
                        <link>https://antrag.bdkj.de/bdkjhv26/Anderung-der-Geschaftsordnung-Getrennte-Abstimmung-nach-Jugend-und-30202?commentId=1158#comm1158</link>
                        <author>Satzungsausschuss</author>
                        <guid>https://antrag.bdkj.de/bdkjhv26/Anderung-der-Geschaftsordnung-Getrennte-Abstimmung-nach-Jugend-und-30202?commentId=1158#comm1158</guid>
                        <description><![CDATA[Einschätzung des Satzungsausschuss (aus der Sitzung vom 14.04.):

Der Satzungsausschuss sieht dieses Änderungsvorhaben kritisch. 
Formell ist zunächst nicht ausreichend klar, welche Gremien unter die Formulierung “paritätisch nach JV und DV besetzt sind” fallen, da in vielen Gremien weitere Mitglieder vorgesehen sind (z.B. der Bundesvorstand im Hauptausschuss). Außerdem lässt die Formulierung offen, ob es tatsächlich um die aktuelle “Ist-Besetzung” geht oder um die Anzahl der verfügbaren Plätze und wie bei einer gleichzeitigen Beantragung einer geschlechtergetrennten Abstimmung verfahren wird.
Inhaltlich gibt der Satzungsausschuss folgende Dinge zu bedenken:
In der geplanten Abstimmung nach DV/JV bleibt der Bundesvorstand unberücksichtigt. Dies stellt einen Bruch mit dem derzeitigen Demokratieverständnis dar, nachdem alle Stimmen die gleichen Rechte innehaben.
Besteht der Bedarf, Beschlüsse getrennt nach JV und DV zu beraten und unterschiedliche Perspektiven zu berücksichtigen, so bieten die Bundeskonferenzen bereits heute diesen Rahmen.
Auf den ersten Blick erscheint es so, als läge hier eine Parallele zur geschlechtergetrennten Abstimmung vor, zu der ein eigener Geschäftsordnungsantrag besteht. Dieser GO-Antrag ergibt sich allerdings insbesondere daraus, dass nicht alle Gremien des BDKJ, insbesondere nicht die HV, geschlechtergerecht besetzt sind. Somit ist der entsprechende GO-Antrag auf geschlechtergetrennte Abstimmung das einzige Mittel, um eine angemessene Repräsentation aller Geschlechter sicherzustellen. In den Gremien, die durch die geplante Änderunge betroffen wären, besteht ein Stimmengleichgewicht zwischen JV und DV und damit ein starkes Werkzeug zur Berücksichtigung beider Säulen des BDKJ.  
Dieses neue Abstimmungsverfahren führt darüber hinaus zu einer Machtverschiebung innerhalb der Hauptversammlung. Durch die ungleiche Stimmenverteilung erreichen wenige Jugendverbände gemeinsam die Mehrheit unter den Jugendverbänden und somit eine Sperrminorität für die gesamte Hauptversammlung. Bei der Zusammensetzung der HV in den letzten Jahren hätten bei den meisten Abstimmungen 3 große Verbände für eine Sperrminorität normaler Beschlüsse ausgereicht, für Ordnungsänderungen aufgrund der notwendigen ⅔ Mehrheit ggf. sogar noch weniger.
]]></description>
                        <pubDate>Fri, 17 Apr 2026 10:12:19 +0200</pubDate>
                    </item><item>
                        <title>Kommentar zu: A16: Antrag zur Änderung der Geschäftsordnung: “Nachrück- und Nachwahlverfahren für Ausschüsse”</title>
                        <link>https://antrag.bdkj.de/bdkjhv26/Antrag-zur-Anderung-der-Geschaftsordnung-Nachruck-und-Nachwahlverfa-61696?commentId=1157#comm1157</link>
                        <author>Satzungsausschuss</author>
                        <guid>https://antrag.bdkj.de/bdkjhv26/Antrag-zur-Anderung-der-Geschaftsordnung-Nachruck-und-Nachwahlverfa-61696?commentId=1157#comm1157</guid>
                        <description><![CDATA[Einschätzung des Satzungsausschuss (aus der Sitzung vom 14.04.):

Formell ist zunächst zu erwähnen, dass die Paragraphen zu den Wahlen in der Geschäftsordnung bewusst so geschrieben sind, dass sie in allen Gremien für Wahlen (etwa zum Vorsitz in Ausschüssen) angewandt werden können. Mindestens Absatz 9 der vorgeschlagenen Änderung muss entsprechend angepasst werden, damit klar ist, von welchen Stellen und Mitgliedern die Rede ist. Falls das Vorhaben inhaltlich gewollt ist, lässt sich das aber mit wenig Aufwand ändern.

Inhaltlich hat der Satzungsausschuss keine Bedenken beim Nachrücken von Personen, die auf der HV eine Mehrheit der Stimmen auf sich vereinen konnten (Änderung §10 (9) Satz 1). 
Die weiteren Änderungen dieses Antrags sehen eine Nachbesetzung von vakanten Ämtern durch den Hauptausschuss vor. Hier gibt der Satzungsausschuss drei Dinge zu bedenken:

1. Der Satzungsausschuss empfiehlt der Hauptversammlung, zunächst zu beraten, ob diese Verlagerung der Kompetenzen und Rechte in den Hauptausschuss gewollt ist. Immerhin partizipieren hier deutlich weniger DV/JV und die Stimmgewichte sind anders verteilt. Gleiche Partizipationsmöglichkeiten für Kandidaturen äquivalent zur Hauptversammlung zu schaffen ist schwierig und würde weitere Regularien erfordern. Darüber hinaus hat der HA bereits jetzt die Kompetenz, ausscheidende Mitglieder bis zur nächsten HV nachzubesetzen.

2. Dieses Vorhaben steht der Einschätzung des Satzungsausschusses nach in Konflikt mit der Bundesordnung: Entsprechend BO §11 (1) 1. kann der Hauptausschuss nicht über Anliegen entscheiden, die der Hauptversammlung vorbehalten sind. Die Besetzung der Ausschüsse ist auf unterschiedliche Weise geregelt. In den Aufgaben der Hauptversammlung (vgl. BO §10 (1) 6., 7., 8. und 11. sowie §16 2.) findet sich die Zuständigkeit für einige Wahlen sowie die Zuständigkeit für die Einsetzung von Ausschüssen. Für Ausschüsse, die durch Einsetzungsbeschluss gebildet werden, regelt der Einsetzungsbeschluss das für die Wahl zuständige Gremium. In der Regel wird hier die HV benannt. Es wäre der HV auch möglich, für bestehende Ausschüsse mit Einsetzungsbeschluss diesen in veränderter Fassung erneut zu beschließen und eine Nachwahl zu ermöglichen ohne die Kompetenz im Allgemeinen abzugeben. Falls die HV die Nachbesetzung durch den Hauptausschuss vorsehen möchte, sollten zunächst die oben genannten Paragraphen in der Bundesordnung angepasst werden, bevor die Geschäftsordnung geändert wird, um Konflikte zu vermeiden.
3. Schließlich muss sichergestellt werden, dass die HV sich bewusst gegen Kandidat*innen entscheiden kann, ohne dass diese Entscheidung später durch den HA übergangen wird. 
Die zuletzt aufgetretenen Probleme bei der Wahl zum Sopa 2025 (so viele Kandidat*innen, sodass kein*e Kandiat*in die erforderliche Mehrheit erhalten hat) werden durch die neuen Regelungen der jetzt gültigen GO bereits aufgefangen. Für diesen Fall ist eine Nachbesetzung ohnehin nicht notwendig.]]></description>
                        <pubDate>Fri, 17 Apr 2026 10:11:38 +0200</pubDate>
                    </item><item>
                        <title>Kommentar zu: A17: Änderung der Geschäftsordnung: „Enthaltungsregelung bei Abstimmungen“</title>
                        <link>https://antrag.bdkj.de/bdkjhv26/Anderung-der-Geschaftsordnung-Enthaltungsregelung-bei-Abstimmungen-28293?commentId=1156#comm1156</link>
                        <author>Satzungsausschuss</author>
                        <guid>https://antrag.bdkj.de/bdkjhv26/Anderung-der-Geschaftsordnung-Enthaltungsregelung-bei-Abstimmungen-28293?commentId=1156#comm1156</guid>
                        <description><![CDATA[Einschätzung des Satzungsausschuss (aus der Sitzung vom 14.04.):

Der Diskurs zur Erringung von Mehrheiten ist ein enorm wichtiges Element der gelebten Demokratie. Das gelebte Dachverbandsverständnis des BDKJ war es bisher, sich durch oft anstrengende und aufwendige Diskurse auf gemeinsame Positionen zu verständigen und diese dann aber mit lauter Stimme und viel Gewicht vertreten zu können. Die Hürden für solche politischen Diskurse zu verringern, um möglichst viele Beschlüsse mit weniger Rückhalt und Legitimation herbeizuführen, widerspricht diesem bisherigen Dachverbandsverständnis. Konsequenterweise müsste man im Falle einer Mehrheit an Enthaltungen sogar davon sprechen, dass der Verband sich zu dem Thema insgesamt enthält.
Die beschriebene Problematik, nach der durch Enthaltung der DPSG/PSG Delegierten Verschiebungen in den Mehrheiten auftreten, lässt sich einfach lösen, indem die entsprechenden Delegierten ihre Stimme nicht abgeben, anstatt sich zu enthalten. Dieser Umgang wurde bei den letzten Hauptversammlungen so bereits praktiziert.
Die Bedeutung einer Enthaltung bemisst sich immer nach den weiteren Regeln der jeweiligen Abstimmung. Wir wollen darauf hinweisen, wie sich die Bedeutung einer Enthaltung mit dem vorliegenden Antrag verändern würde: In der aktuellen Regelung lässt sich diese Bedeutung wie folgt formulieren: “Ich bin mir nicht sicher genug, um dafür zu stimmen, dass der Gesamtverband dieses Statement vertritt”. 
In der neuen Fassung werden Enthaltungsstimmen der Mehrheit der jeweiligen Entscheidung zugeordnet. Die Bedeutung ist hier also: „Ich lasse (ggf. wenige) andere entscheiden, ob der Gesamtverband dieses Statement vertreten soll und stelle mich auf jeden Fall hinter diese Entscheidung”“. ]]></description>
                        <pubDate>Fri, 17 Apr 2026 10:10:35 +0200</pubDate>
                    </item><item>
                        <title>Kommentar zu: A18: Antrag zur Änderung der Geschäftsordnung “Wahlverfahren”</title>
                        <link>https://antrag.bdkj.de/bdkjhv26/Antrag-zur-Anderung-der-Geschaftsordnung-Wahlverfahren-21096?commentId=1154#comm1154</link>
                        <author>Satzungsausschuss</author>
                        <guid>https://antrag.bdkj.de/bdkjhv26/Antrag-zur-Anderung-der-Geschaftsordnung-Wahlverfahren-21096?commentId=1154#comm1154</guid>
                        <description><![CDATA[Einschätzung des Satzungsausschuss (aus der Sitzung vom 14.04.):

Der vorliegende Antrag beinhaltet drei Teile:

In Änderung 1 in §9 (10) wird innerhalb des Rechenbeispiels zur Anzahl der Wahlen eines Gremiums ausgearbeitet, wie mit geschlechtsungebundenen Plätzen zu verfahren ist. 

Die Änderungen 2 und 3 in §9 (13) und (14) zielen darauf ab, der in der Antragsbegründung genannten Problematik entgegenzuwirken. Hier empfiehlt der Satzungsausschuss grundsätzlich, die mit der Überarbeitung der Geschäftsordnung im vergangenen Jahr neu etablierte Regelung erst einmal in der Praxis zu nutzen, da diese genau für diese Problematik geschaffen wurde. Sollte sich zeigen, dass diese Regelung nicht ausreicht, so kann in den Folgejahren eine Neubewertung und Anpassung erfolgen.

Generell bewegt man sich bei der Reduktion von Kandidierendenlisten in einem Spannungsfeld: Aus demokratischer Sicht ist es wünschenswert, allen Kandidierenden jederzeit eine Kandidatur zu ermöglichen. Aus praktischer Sicht ist eine möglichst volle Besetzung der Gremien gewünscht, was durch eine Verringerung der Kandidat*innenanzahl und damit Verteilung der Stimmen auf weniger Kandidierende erleichtert wird. Es muss abgewogen werden, wie stark man die Rechte der Kandidierenden beschneiden möchte, um vollständig besetzte Gremien zu erreichen.

Inhaltlich schätzen wir die beantragten Änderungen wie folgt ein:

Änderung 1 (§9 (10)): Der vorliegende Vorschlag entspricht der für die HV 2026 vorgesehenen Auslegung des Wahlausschusses, die auch für den Satzungsausschuss die favorisierte Auslegung ist. Hier ist allerdings nicht ganz klar, ob die beantragten Änderungen dieses Vorgehen festschreiben sollen. Falls ja, sollte dies nicht innerhalb eines Beispiels passieren, da so offen bleibt, ob dieses Beispiel verbindlich gilt.

Änderung 2 (§9 (13)): Die Reduktion der Kandidierendenanzahl wie beantragt vom dritten (wie seit letztem Jahr eingeführt) auf den zweiten Wahlgang vorzuziehen, nimmt Kandidierenden früher die Möglichkeit zu kandidieren, ohne dass der Satzungsausschuss hier einen echten Mehrwert erkennen kann, da im Antrag keine weitere Reduktion im dritten Wahlgang vorgesehen ist.

Änderung 3 (§9 (14)): Bei Personenwahlen die Möglichkeit einer Enthaltung einzuführen, halten wir generell für problematisch. Vor allem, weil die gewählten Personen in ihrem Amt ein echtes Mandat der Versammlung haben sollten. Dies zwischen zwei Wahlgängen zu ändern, birgt obendrein sehr viel Gefahr für Verwirrung und Verunsicherung. Demokratische Wahlen sollten generell so einfach und unmissverständlich wie möglich sein. Im Umfeld unserer quotierten Gremien und der daraus resultierenden Anzahl an Wahlen ist es ohnehin schon nicht ganz leicht, den Überblick zu behalten. Wir raten deshalb von dieser beantragten Änderung dringend ab.
]]></description>
                        <pubDate>Fri, 17 Apr 2026 10:09:45 +0200</pubDate>
                    </item><item>
                        <title>Kommentar zu: A10: Änderung der Geschäftsordnung: Besonderheiten Entwicklungspolitischer Ausschuss</title>
                        <link>https://antrag.bdkj.de/bdkjhv26/anderung-der-geschaftsordnung-besonderheiten-entwicklungspolitischer-23520?commentId=1131#comm1131</link>
                        <author>Volker Andres</author>
                        <guid>https://antrag.bdkj.de/bdkjhv26/anderung-der-geschaftsordnung-besonderheiten-entwicklungspolitischer-23520?commentId=1131#comm1131</guid>
                        <description><![CDATA[Der EPA hat derzeit bereits 9 Mitglieder. Mit unserem Antrag wollten wir lediglich zu einer einfacheren Handhabung beitragen, dass dies, wie andere Besonderheiten bei Ausschüssen, ebenfalls in der Geschäftsordnung steht. In unserer Antragsversion haben wir uns dazu entschieden keine inhaltliche Änderung zum aktuell gültigen Hauptversammlungsbeschluss vorzunehmen. 

Wieso damals die Zahl 9 festgelegt wurde, kann ich nur interpretieren, da ich selbst ebenfalls noch nicht dabei war. Einen Hinweise bietet aber die Begründung des damaligen Antrages. 

Aus der Begründung des Einsetzungsbeschlusses:
"Der derzeit bestehende Entwicklungspolitische Arbeitskreis (EPA) wurde ursprünglich als 
ökumenischer Arbeitskreis gegründet. Die 18 Mitglieder wurden je zur Hälfte von der BDKJHauptversammlung und der aej besetzt. Nachdem sich im Laufe der Jahre auf evangelischer 
Seite andere Formen der inhaltlichen Arbeit im entwicklungspolitischen Kontext entwickelt 
haben und die Plätze im EPA von der aej nicht mehr besetzt wurden, fiel bereits 2009 die 
Entscheidung, den EPA als Arbeitskreis des BDKJ fortzuführen."
]]></description>
                        <pubDate>Mon, 13 Apr 2026 09:06:56 +0200</pubDate>
                    </item><item>
                        <title>Kommentar zu: A8: Änderung der Satzung des „arbeit für alle e.V.“ </title>
                        <link>https://antrag.bdkj.de/bdkjhv26/Anderung-der-Satzung-des-arbeit-fur-alle-e-V-14452?commentId=1130#comm1130</link>
                        <author>Olek Meyer</author>
                        <guid>https://antrag.bdkj.de/bdkjhv26/Anderung-der-Satzung-des-arbeit-fur-alle-e-V-14452?commentId=1130#comm1130</guid>
                        <description><![CDATA[Einen Beschluss zum einheitlichen Gendern ist bereits von der afa MV beschlossen. Die Satzung wurde nicht entsprechend angepasst, ist entsprechend aber redaktionell und wird schnell angepasst. Danke für den Hinweis!]]></description>
                        <pubDate>Sun, 12 Apr 2026 10:02:33 +0200</pubDate>
                    </item><item>
                        <title>Kommentar zu: A10: Änderung der Geschäftsordnung: Besonderheiten Entwicklungspolitischer Ausschuss</title>
                        <link>https://antrag.bdkj.de/bdkjhv26/anderung-der-geschaftsordnung-besonderheiten-entwicklungspolitischer-23520?commentId=1129#comm1129</link>
                        <author>Nils Felchner</author>
                        <guid>https://antrag.bdkj.de/bdkjhv26/anderung-der-geschaftsordnung-besonderheiten-entwicklungspolitischer-23520?commentId=1129#comm1129</guid>
                        <description><![CDATA[Ich war 2016 nicht dabei. Es gibt in §16 (7) die Anzahl der Mitglieder in einem Ausschuss. Sieben an der Zahl. Warum soll der der EPA aus neun Personen bestehen?]]></description>
                        <pubDate>Sat, 11 Apr 2026 09:52:23 +0200</pubDate>
                    </item><item>
                        <title>Kommentar zu: A8: Änderung der Satzung des „arbeit für alle e.V.“ </title>
                        <link>https://antrag.bdkj.de/bdkjhv26/Anderung-der-Satzung-des-arbeit-fur-alle-e-V-14452?commentId=1122#comm1122</link>
                        <author>Kilian (DV Essen)</author>
                        <guid>https://antrag.bdkj.de/bdkjhv26/Anderung-der-Satzung-des-arbeit-fur-alle-e-V-14452?commentId=1122#comm1122</guid>
                        <description><![CDATA[Wir sehen in der vorgelegten Synopse, dass unterschiedliche Formen des Genderns vorliegen (Vgl. §7 und §10) und wünschen uns eine Vereinheitlichung nach Form der Bundesordnung, insbesondere auch in den nicht in der Synopse abgebildeten Abschnitten (Falls nicht geändert)]]></description>
                        <pubDate>Fri, 10 Apr 2026 13:44:17 +0200</pubDate>
                    </item><item>
                        <title>Kommentar zu: A3: Verstetigung des Digitalpolitischen Ausschusses</title>
                        <link>https://antrag.bdkj.de/bdkjhv26/verstetigung-des-digitalpolitischen-ausschusses-33077?commentId=1121#comm1121</link>
                        <author>Kilian (DV Essen)</author>
                        <guid>https://antrag.bdkj.de/bdkjhv26/verstetigung-des-digitalpolitischen-ausschusses-33077?commentId=1121#comm1121</guid>
                        <description><![CDATA[Wir fänden es sinnvoll allgemein bei inhaltlich arbeitenden Ausschüssen darauf zu schauen, wie wir mit diesen umgehen, bezogen auf die Länge und permanente Einrichtung. Es kann aus unserer Sicht sinnvoll sein, Aufgaben regelmäßig zu evaluieren, neu zu fassen und zu überprüfen, ob Themen noch relevant sind.
Eine Begrenzung auf vier Jahre für alle inhaltlichen Ausschüsse kann daher sinnvoll sein. 
Wir stellen allerdings bewusst keinen Änderungsantrag, da wir die Diskussion nicht nur speziell auf den DiPa beziehen wollen. ]]></description>
                        <pubDate>Fri, 10 Apr 2026 13:17:14 +0200</pubDate>
                    </item><item>
                        <title>Kommentar zu: A18: Antrag zur Änderung der Geschäftsordnung “Wahlverfahren”</title>
                        <link>https://antrag.bdkj.de/bdkjhv26/Antrag-zur-Anderung-der-Geschaftsordnung-Wahlverfahren-21096?commentId=1120#comm1120</link>
                        <author>Wahlausschuss</author>
                        <guid>https://antrag.bdkj.de/bdkjhv26/Antrag-zur-Anderung-der-Geschaftsordnung-Wahlverfahren-21096?commentId=1120#comm1120</guid>
                        <description><![CDATA[Eine Anpassung des Wahlverfahrens innerhalb der einzelnen Wahlgänge halten wir nicht für sinnvoll. Das man innerhalb von Wahlgängen die Kandidat*innenliste verringert um zu einer Wahl zu kommen, finden wir gut (vgl. §10 Abs. 2 GO). Wir empfehlen daher im dritten Wahlgang auf eine einfache Mehrheit anstatt eine absolute Mehrheit zu verändern.]]></description>
                        <pubDate>Wed, 08 Apr 2026 12:34:06 +0200</pubDate>
                    </item><item>
                        <title>Kommentar zu: A14: Änderung der Geschäftsordnung: “Abweichung von der Geschäftsordnung“</title>
                        <link>https://antrag.bdkj.de/bdkjhv26/Anderung-der-Geschaftsordnung-Abweichung-von-der-Geschaftsordnung-1042?commentId=1119#comm1119</link>
                        <author>Wahlausschuss</author>
                        <guid>https://antrag.bdkj.de/bdkjhv26/Anderung-der-Geschaftsordnung-Abweichung-von-der-Geschaftsordnung-1042?commentId=1119#comm1119</guid>
                        <description><![CDATA[Eine Abweichung im Wahl-Prozess kann dazu führen, dass kurzfristig technische Dinge angepasst werden müssen und hierdurch neue Probleme/ Unklarheiten sowie Verzögerungen entstehen können.

Die Ergänzung des Bundesvorstandes (Ausnahme von Bundesvorstandswahlen) halten wir aus rechtlichen und transparenzgründen für notwendig.
]]></description>
                        <pubDate>Wed, 08 Apr 2026 12:33:13 +0200</pubDate>
                    </item></channel></rss>