| Antrag: | Antrag zur Änderung der Geschäftsordnung “Wahlverfahren” |
|---|---|
| Antragsteller*in: | BDKJ-Bundesvorstand (dort beschlossen am: 13.04.2026) |
| Status: | Geprüft |
| Eingereicht: | Gestern, 15:23 |
Ä2 zu A18: Antrag zur Änderung der Geschäftsordnung “Wahlverfahren”
Diese Tabelle beschreibt den Status, die Antragstellerin und verschiedene Rahmendaten zum Änderungsantrag
Antragstext
Von Zeile 88 bis 91:
die Zulassung zum ̶d̶r̶i̶t̶t̶e̶n̶ zweitenWahlgang entscheidet die Anzahl der Stimmen im ̶z̶w̶e̶i̶t̶e̶n̶ersten[Leerzeichen]Wahlgang.
Soweit beiBei Stimmgleichheit sind dieReihenfolge entscheidend ist,Kandidat*innen mit gleicher Stimmenzahl zum dritten Wahlgang zugelassen.Maßgeblich für die Zulassung zum dritten Wahlgang ist das Ergebnis des zweiten Wahlgangs. Für den dritten Wahlgang wird diejenige Kandidat*in nicht mehr zugelassen, die im zweiten Wahlgang die geringste Stimmenzahl erreicht hat. Bei Stimmgleichheit sind alle Kandidat*innen mit gleicherStimmzahlStimmenzahl zum dritten Wahlgang zugelassen.

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