Änderungen von 6.6.1 zu 6.6.1NEU
Ursprüngliche Version: | 6.6.1 |
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Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 04.04.2022, 00:54 |
Neue Version: | 6.6.1NEU |
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Status: | Beschluss |
Eingereicht: | 07.05.2022, 15:30 |
Titel
Keine Änderungen
Antragstext
Von Zeile 38 bis 39:
- Als BDKJ Bundesverband
,und beteiligte Jugend- und Diözesanverbände verpflichten wir uns zu einer aktiven Mitarbeit am gesamten Prozess sowie dazu, aus den
Von Zeile 41 bis 45:
- Aufarbeitungskommission des BDKJ Konsequenzen zu ziehen und Maßnahmen zu ergreifen.
Hierzu werden VerträgeDie Entscheidung über die Beteiligung am BDKJ-Prozess oder zu einem eigenen Prozess liegt alleine bei den jeweiligen Jugend- und Diözesanverbänden. Alle Jugend- und Diözesanverbände verpflichten sich auf eine der beiden Möglichkeiten. Entscheiden sich Jugend- und Diözesanverbände für eine Beteiligung am Prozess, wird diese einzelvertraglich zwischen BDKJ Bundesstelle und deneinzelnenjeweiligen Jugend- und Diözesanverbänden geschlossen. Im laufenden Prozess ist kein Ausstieg mehr möglich.
- Der BDKJ
[Leerzeichen]-Bundesverband koordiniert die Öffentlichkeitsarbeit, erstellt einen Handlungsleitfaden und unterstützt verbandliche Systeme in strategischen Fragen zur
Von Zeile 47 bis 50:
- Der BDKJ
[Leerzeichen]-Bundesverband soll dem Ergänzendem Hilfesystem (EHS) des Bundes beitreten. Hier wird ein gemeinschaftlicher Beitritt aller Jugend- und Diözesanverbände des BDKJ[Leerzeichen]-Bundesverband angestrebt, um allen Betroffenen aus dem Umfeld des BDKJ diese Unterstützungsleistung zu ermöglichen.
Nach Zeile 52 einfügen:
- Entscheiden sich Jugend- oder Diözesanverbände dazu, eigene Aufarbeitungsprozesse durchzuführen, informieren sie den BDKJ-Bundesvorstand kontinuierlich über die Struktur und den Fortgang ihrer Aufarbeitungsprozesse. Diese eigenen Aufarbeitungsprozesse werden durch den BDKJ Bundesverband bei Bedarf unterstützt, insbesondere durch kirchen- und jugendpolitische Vertretungsarbeit.
Von Zeile 55 bis 56 einfügen:
2022 nicht erfolgreich geklärt sein, wird der Bundesvorstand die Problematik dort thematisieren. Die Finanzierung der Prozesse muss in jedem Fall ohne Mehrbelastungen für nicht beteiligte Diözesan- und Jugendverbände umgesetzt werden.
Begründung
Keine Änderungen