Die BDKJ-Hauptversammlung möge die foglenden Änderungen beschließen:
I. An allen Stellen in der Bundesordnung, an denen bisher explizite Beidnennungen der männlichen und weiblichen Formen Verwendung finden, werden stattdessen mit Genderstern geschrieben (bspw. "Vertreterinnen und Vertreter" wird zu "Vertreter*innen").
II. Die Bundesordnung beschließenwird an den folgenden Stellen geändert:
§ 10 Hauptversammlung
(3) Jeder Jugendverband wird durch mindestens zwei Mitglieder vertreten. Jeder Diözesanverband, der durch eine gewählte Leitung vertreten ist, wird durch zwei Mitglieder vertreten. Die Anzahl der Vertreter*innen der Jugendverbände ist ebenso groß wie die Anzahl der Vertreter*innen der Diözesanverbände. Die Bundeskonferenz der Jugendverbände legt den Stimmenschlüssel für die Vertretung der Jugendverbände fest. Jede Delegation soll geschlechtergerecht besetzt werden.
§ 11 Hauptausschuss
(1) ...
3Der Hauptausschuss wählt aus seinen Reihen vier Personen zur Mitgliederversammlung des BDKJ-Bundesstelle e.V., von denen bis zu zwei Personen weiblich, bis zu zwei Personen männlich und bis zu zwei Personen divers sind. Die Jugendverbände nach § 5 Absatz 4 Satz 2 und die Diözesanverbände sollen paritätisch vertreten sein.
(2) Stimmberechtigte Mitglieder des Hauptausschusses sind
- acht Personen aus der Vertretung der Bundesleitungen der Jugendverbände- nach § 5 Absatz 4 Satz 2, die für zwei Jahre gewählt werden und von denen bis zu vier Personen weiblich, bis zu vier Personen männlich und bis zu vier Personen divers sind
- acht Personen aus der Vertretung der Diözesanvor- stände, die für zwei Jahre gewählt werden und von denen bis zu vier Personen
weiblich, bis zu vier Personen männlichnicht-weiblich und bis zu vier Personendiversnicht-männlich sind und
- die Mitglieder des Bundesvorstandes.
Die Bundeskonferenzen der Jugendverbände und der Diözesan- verbände sollen aus ihren Reihen Vorschläge unterbreiten.
§ 13 Bundeskonferenz der Jugendverbände
[…]
Das Präsidium der Bundeskonferenz besteht aus drei von der Konferenz für ein Jahr gewählten Mitgliedern und einem Mitglied des Bundesvorstandes. Von den drei Personen, die von der Bundeskonferenz gewählt werden, sind bis zu zwei Personen weiblich, bis zu zwei Personen männlich und bis zu zwei Personen divers.
§14 Bundeskonferenz der Diözesanverbände
[…]
Das Präsidium der Bundeskonferenz besteht aus drei von der Konferenz für ein Jahr gewählten Mitgliedern und einem Mitglied des Bundesvorstandes. Von den drei Personen, die von der Bundeskonferenz gewählt werden, sind bis zu zwei Personen weiblich, bis zu zwei Personen männlich und bis zu zwei Personen divers.
§ 15 Bundesvorstand
[…]
(2) Mitglieder des Bundesvorstandes sind vier Personen von denen bis zu zwei Personen männlich, bis zu zwei Personen weiblich und bis zu zwei Personen divers sind sowie einer Priester ist.nicht-männlich und bis zu zwei Personen nicht-weiblich sind sowie einer Priester ist. Dieser nimmt das Amt der Geistlichen Verbandsleitung wahr. Gewählt werden können Personen, die Mitglied eines Jugendverbandes des BDKJ sind. Die Mitglieder des Bundesvorstandes führen die Amtsbezeichnungen Bundesvorsitzende bzw. BundesvorsitzenderBundesvorstand, der Priester die Amtsbezeichnung Bundespräses.
[…]
§ 16 Ausschüsse
[...]
(3) Bis zur Hälfte der für den Ausschuss vorgesehenen Plätze (aufgerundet) entfallen jeweils auf weibliche, männliche und diverse Personen.
(4) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
§ 22 Diözesanvorstand
[…]
(2) Stimmberechtigte Mitglieder des Diözesanvorstandes sind vier Personen von denen bis zu zwei Personen männlich, bis zu zwei Personen weiblichnicht-männlich und bis zu zwei Personen diversnicht-weiblich sind. Ein Mitglied des Diözesanvorstandes ist in das Amt der Geistlichen Verbandsleitung gewählt. Sind zwei Mitglieder des Diözesanvorstandes für das Amt der Geistlichen Verbandsleitung vorgesehen, sind bis zu eine Person nicht-weiblich, und bis zu eine Person nicht-männlich und bis zu eine Person diverszu wählen. Gewählt werden können Personen, die Mitglied eines Jugendverbandes des BDKJ sein sollen. Die Dauer der Amtszeit, das Wahlverfahren aller Vorstandsmitglieder und die kirchliche Beauftragung des für das Amt der Geistlichen Verbandsleitung gewählten Priesters, Diakons oder Laiin bzw. Laie regelt die Diözesanordnung. Eine Erweiterung der Zahl der Vorstandsämter kann nur um eine gerade Anzahl von Ämtern erfolgen.
§ 30 Regionalvorstand
[…]
(2) Der Regionalvorstand besteht aus einer geraden Anzahl von Personen von denen maximal die Hälfte männlich, maximal die Hälfte weiblichnicht-männlich und maximal die Hälfte diversnicht-weiblich sein darf. Ein Mitglied des Regionalvorstandes ist in das Amt der Geistlichen Verbandsleitung gewählt. Gewählt werden können Personen, die Mitglied eines Jugendverbandes des BDKJ sein sollen. Sind zwei Mitglieder des Regionalvorstandes für das Amt der Geistlichen Verbandsleitung vorgesehen, sind bis zu eine nicht-weibliche Person, und bis zu eine nicht-männliche Person und bis zu eine diverse Person zu wählen.
[…]
Die Hauptversammlung im Dezember 2021 hat einen Beschluss zum Thema Geschlechtergerechtigkeit in der Bundesordnung getroffen und den Satzungsausschuss beauftragt, einen entsprechenden Änderungsantrag für die Bundesordnung bis zur Hauptversammlung 2022 auszuarbeiten. Der Satzungsausschuss hat den Beschluss beraten und diskutiert. Mit dem vorliegenden Antrag wird der Ausschuss dem Antrag formal gerecht.
Aus Sicht des Satzungsausschusses sind mit dem Beschluss der HV Dez 2021 nicht alle notwendigen politischen Willensbekundungen und Entscheidungen durch den Verband erfolgt, so dass der vorliegende Antrag zur Satzungsänderung als nicht vollständig anzusehen ist. Fehlende Willensbekundungen sind in der ersten Spalte gelb markiert und in der dritten Spalte entsprechend kommentiert.
Hinzu kommt, dass die gemachte Festlegung auf „maximal die Hälfte weiblich, maximal die Hälfte männlich und maximal die Hälfte divers“ in Bezug auf die Zusammensetzung von Vorständen bei gleichzeitiger Festlegung der Wahl über zwei Listen „nicht-männlich“ und „nicht-weiblich“ führt – wenn überhaupt lösbar – zu komplexen Wahlverfahren führt. (Nähere Ausführungen dazu auf der Hauptversammlung.)
Auf Grund dessen hat sich der Satzungsausschuss in Rücksprache mit dem Bundesvorstand und dem Hauptausschuss dazu entschlossen, den vorliegenden Antrag zwar formal zu stellen, aber als Diskussionsgrundlage anzusehen. Wenn die erforderlichen Klärungen erfolgt sind, kann ein entsprechend überarbeiteter Antrag zur nächsten Hauptversammlung gestellt werden.