Veranstaltung: | BDKJ-Hauptversammlung 2022 |
---|---|
Antragsteller*in: | BDKJ-Satzungsausschuss |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 04.04.2022, 01:14 |
Überarbeitung: | Der Antrag wird gerade überarbeitet. Zwischenstand anzeigen |
6.11: Änderung Bundesordnung: Geschlechtergerechtigkeit in den Strukturen des BDKJ
Antragstext
§ 11 Hauptausschuss
(2) Stimmberechtigte Mitglieder des Hauptausschusses sind
- acht Personen aus der Vertretung der Bundesleitungen der Jugendverbände-
nach § 5 Absatz 4 Satz 2, die für zwei Jahre gewählt werden und von denen
bis zu vier Personen weiblich, bis zu vier Personen männlich und bis zu
vier Personen divers sind,
- acht Personen aus der Vertretung der Diözesanvor- stände, die für zwei
Jahre gewählt werden und von denen bis zu vier Personen weiblich, bis zu
vier Personen männlich und bis zu vier Personen divers sind und
- die Mitglieder des Bundesvorstandes.
Die Bundeskonferenzen der Jugendverbände und der Diözesan- verbände sollen aus
ihren Reihen Vorschläge unterbreiten.
§ 15 Bundesvorstand
[…]
(2) Mitglieder des Bundesvorstandes sind vier Personen von denen bis zu zwei
Personen männlich, bis zu zwei Personen weiblich und bis zu zwei Personen divers
sind sowie einer Priester ist. Dieser nimmt das Amt der Geistlichen
Verbandsleitung wahr. Gewählt werden können Personen, die Mitglied eines
Jugendverbandes des BDKJ sind. Die Mitglieder des Bundesvorstandes führen die
Amtsbezeichnungen Bundesvorsitzende bzw. Bundesvorsitzender, der Priester die
Amtsbezeichnung Bundespräses.
[…]
§ 22 Diözesanvorstand
[…]
(2) Stimmberechtigte Mitglieder des Diözesanvorstandes sind vier Personen von
denen bis zu zwei Personen männlich, bis zu zwei Personen weiblich und bis zu
zwei Personen divers sind. Ein Mitglied des Diözesanvorstandes ist in das Amt
der Geistlichen Verbandsleitung gewählt. Sind zwei Mitglieder des
Diözesanvorstandes für das Amt der Geistlichen Verbandsleitung vorgesehen, sind
bis zu eine Person weiblich, bis zu eine Person männlich und bis zu eine Person
diverszu wählen. Gewählt werden können Personen, die Mitglied eines
Jugendverbandes des BDKJ sein sollen. Die Dauer der Amtszeit, das Wahlverfahren
aller Vorstandsmitglieder und die kirchliche Beauftragung des für das Amt der
Geistlichen Verbandsleitung gewählten Priesters, Diakons oder Laiin bzw. Laie
regelt die Diözesanordnung. Eine Erweiterung der Zahl der Vorstandsämter kann
nur um eine gerade Anzahl von Ämtern erfolgen.
§ 30 Regionalvorstand
[…]
(2) Der Regionalvorstand besteht aus einer geraden Anzahl von Personen von denen
maximal die Hälfte männlich, maximal die Hälfte weiblich und maximal die Hälfte
divers sein darf. Ein Mitglied des Regionalvorstandes ist in das Amt der
Geistlichen Verbandsleitung gewählt. Gewählt werden können Personen, die
Mitglied eines Jugendverbandes des BDKJ sein sollen. Sind zwei Mitglieder des
Regionalvorstandes für das Amt der Geistlichen Verbandsleitung vorgesehen, sind
bis zu eine weibliche Person, bis zu eine männliche Person und bis zu eine
diverse Person zu wählen.
[…]
Begründung
Die Hauptversammlung im Dezember 2021 hat einen Beschluss zum Thema Geschlechtergerechtigkeit in der Bundesordnung getroffen und den Satzungsausschuss beauftragt, einen entsprechenden Änderungsantrag für die Bundesordnung bis zur Hauptversammlung 2022 auszuarbeiten. Der Satzungsausschuss hat den Beschluss beraten und diskutiert. Mit dem vorliegenden Antrag wird der Ausschuss dem Antrag formal gerecht.
Aus Sicht des Satzungsausschusses sind mit dem Beschluss der HV Dez 2021 nicht alle notwendigen politischen Willensbekundungen und Entscheidungen durch den Verband erfolgt, so dass der vorliegende Antrag zur Satzungsänderung als nicht vollständig anzusehen ist. Fehlende Willensbekundungen sind in der ersten Spalte gelb markiert und in der dritten Spalte entsprechend kommentiert.
Hinzu kommt, dass die gemachte Festlegung auf „maximal die Hälfte weiblich, maximal die Hälfte männlich und maximal die Hälfte divers“ in Bezug auf die Zusammensetzung von Vorständen bei gleichzeitiger Festlegung der Wahl über zwei Listen „nicht-männlich“ und „nicht-weiblich“ führt – wenn überhaupt lösbar – zu komplexen Wahlverfahren führt. (Nähere Ausführungen dazu auf der Hauptversammlung.)
Auf Grund dessen hat sich der Satzungsausschuss in Rücksprache mit dem Bundesvorstand und dem Hauptausschuss dazu entschlossen, den vorliegenden Antrag zwar formal zu stellen, aber als Diskussionsgrundlage anzusehen. Wenn die erforderlichen Klärungen erfolgt sind, kann ein entsprechend überarbeiteter Antrag zur nächsten Hauptversammlung gestellt werden.
Änderungsanträge
- Ä1 (die Kolpingjugend, Eingereicht)
- Ä2 (DV Regensburg, DV Passau, Eingereicht)
- Ä3 (DV Regensburg, DV Passau, DV Augsburg, Eingereicht)
- Ä4 (DV Regensburg, DV Passau, DV Augsburg, Eingereicht)
- Ä5 (DV Regensburg, DV Passau, DV Augsburg, Eingereicht)
- Ä6 (DV Regensburg, DV Passau, DV Augsburg, Eingereicht)
- Ä7 (Satzungsausschuss + Antragscafé, Eingereicht)
- Ä8 (Satzungsausschuss + Antragscafé, Eingereicht)
- Ä9 (Satzungsausschuss + Antragscafé, Eingereicht)
- Ä10 (Satzungsausschuss + Antragscafé, Eingereicht)
- Ä11 (Satzungsausschuss, Eingereicht)
- Ä12 (KjG, Eingereicht)