Satzungsausschuss:
Formell ist zunächst zu erwähnen, dass die Paragraphen zu den Wahlen in der Geschäftsordnung bewusst so geschrieben sind, dass sie in allen Gremien für Wahlen (etwa zum Vorsitz in Ausschüssen) angewandt werden können. Mindestens Absatz 9 der vorgeschlagenen Änderung muss entsprechend angepasst werden, damit klar ist, von welchen Stellen und Mitgliedern die Rede ist. Falls das Vorhaben inhaltlich gewollt ist, lässt sich das aber mit wenig Aufwand ändern.
Inhaltlich hat der Satzungsausschuss keine Bedenken beim Nachrücken von Personen, die auf der HV eine Mehrheit der Stimmen auf sich vereinen konnten (Änderung §10 (9) Satz 1).
Die weiteren Änderungen dieses Antrags sehen eine Nachbesetzung von vakanten Ämtern durch den Hauptausschuss vor. Hier gibt der Satzungsausschuss drei Dinge zu bedenken:
1. Der Satzungsausschuss empfiehlt der Hauptversammlung, zunächst zu beraten, ob diese Verlagerung der Kompetenzen und Rechte in den Hauptausschuss gewollt ist. Immerhin partizipieren hier deutlich weniger DV/JV und die Stimmgewichte sind anders verteilt. Gleiche Partizipationsmöglichkeiten für Kandidaturen äquivalent zur Hauptversammlung zu schaffen ist schwierig und würde weitere Regularien erfordern. Darüber hinaus hat der HA bereits jetzt die Kompetenz, ausscheidende Mitglieder bis zur nächsten HV nachzubesetzen.
2. Dieses Vorhaben steht der Einschätzung des Satzungsausschusses nach in Konflikt mit der Bundesordnung: Entsprechend BO §11 (1) 1. kann der Hauptausschuss nicht über Anliegen entscheiden, die der Hauptversammlung vorbehalten sind. Die Besetzung der Ausschüsse ist auf unterschiedliche Weise geregelt. In den Aufgaben der Hauptversammlung (vgl. BO §10 (1) 6., 7., 8. und 11. sowie §16 2.) findet sich die Zuständigkeit für einige Wahlen sowie die Zuständigkeit für die Einsetzung von Ausschüssen. Für Ausschüsse, die durch Einsetzungsbeschluss gebildet werden, regelt der Einsetzungsbeschluss das für die Wahl zuständige Gremium. In der Regel wird hier die HV benannt. Es wäre der HV auch möglich, für bestehende Ausschüsse mit Einsetzungsbeschluss diesen in veränderter Fassung erneut zu beschließen und eine Nachwahl zu ermöglichen ohne die Kompetenz im Allgemeinen abzugeben. Falls die HV die Nachbesetzung durch den Hauptausschuss vorsehen möchte, sollten zunächst die oben genannten Paragraphen in der Bundesordnung angepasst werden, bevor die Geschäftsordnung geändert wird, um Konflikte zu vermeiden.
3. Schließlich muss sichergestellt werden, dass die HV sich bewusst gegen Kandidat*innen entscheiden kann, ohne dass diese Entscheidung später durch den HA übergangen wird.
Die zuletzt aufgetretenen Probleme bei der Wahl zum Sopa 2025 (so viele Kandidat*innen, sodass kein*e Kandiat*in die erforderliche Mehrheit erhalten hat) werden durch die neuen Regelungen der jetzt gültigen GO bereits aufgefangen. Für diesen Fall ist eine Nachbesetzung ohnehin nicht notwendig.
