Satzungsausschuss:
Der vorliegende Antrag beinhaltet drei Teile:
In Änderung 1 in §9 (10) wird innerhalb des Rechenbeispiels zur Anzahl der Wahlen eines Gremiums ausgearbeitet, wie mit geschlechtsungebundenen Plätzen zu verfahren ist.
Die Änderungen 2 und 3 in §9 (13) und (14) zielen darauf ab, der in der Antragsbegründung genannten Problematik entgegenzuwirken. Hier empfiehlt der Satzungsausschuss grundsätzlich, die mit der Überarbeitung der Geschäftsordnung im vergangenen Jahr neu etablierte Regelung erst einmal in der Praxis zu nutzen, da diese genau für diese Problematik geschaffen wurde. Sollte sich zeigen, dass diese Regelung nicht ausreicht, so kann in den Folgejahren eine Neubewertung und Anpassung erfolgen.
Generell bewegt man sich bei der Reduktion von Kandidierendenlisten in einem Spannungsfeld: Aus demokratischer Sicht ist es wünschenswert, allen Kandidierenden jederzeit eine Kandidatur zu ermöglichen. Aus praktischer Sicht ist eine möglichst volle Besetzung der Gremien gewünscht, was durch eine Verringerung der Kandidat*innenanzahl und damit Verteilung der Stimmen auf weniger Kandidierende erleichtert wird. Es muss abgewogen werden, wie stark man die Rechte der Kandidierenden beschneiden möchte, um vollständig besetzte Gremien zu erreichen.
Inhaltlich schätzen wir die beantragten Änderungen wie folgt ein:
Änderung 1 (§9 (10)): Der vorliegende Vorschlag entspricht der für die HV 2026 vorgesehenen Auslegung des Wahlausschusses, die auch für den Satzungsausschuss die favorisierte Auslegung ist. Hier ist allerdings nicht ganz klar, ob die beantragten Änderungen dieses Vorgehen festschreiben sollen. Falls ja, sollte dies nicht innerhalb eines Beispiels passieren, da so offen bleibt, ob dieses Beispiel verbindlich gilt.
Änderung 2 (§9 (13)): Die Reduktion der Kandidierendenanzahl wie beantragt vom dritten (wie seit letztem Jahr eingeführt) auf den zweiten Wahlgang vorzuziehen, nimmt Kandidierenden früher die Möglichkeit zu kandidieren, ohne dass der Satzungsausschuss hier einen echten Mehrwert erkennen kann, da im Antrag keine weitere Reduktion im dritten Wahlgang vorgesehen ist.
Änderung 3 (§9 (14)): Bei Personenwahlen die Möglichkeit einer Enthaltung einzuführen, halten wir generell für problematisch. Vor allem, weil die gewählten Personen in ihrem Amt ein echtes Mandat der Versammlung haben sollten. Dies zwischen zwei Wahlgängen zu ändern, birgt obendrein sehr viel Gefahr für Verwirrung und Verunsicherung. Demokratische Wahlen sollten generell so einfach und unmissverständlich wie möglich sein. Im Umfeld unserer quotierten Gremien und der daraus resultierenden Anzahl an Wahlen ist es ohnehin schon nicht ganz leicht, den Überblick zu behalten. Wir raten deshalb von dieser beantragten Änderung dringend ab.
