Satzungsausschuss:
Der Bedarf nach einer zusätzlichen Regelung des Antragsrechts im HA erscheint auf Grundlage der Begründung schlüssig. Für den Satzungsausschuss stellt sich die Frage, warum die Regelung für den Hauptausschuss nicht identisch zur Regelung der Hauptversammlung in §13 (3) GO getroffen wurde. So sind beispielsweise in der Hauptversammlung die Bundeskonferenzen antragsberechtigt, während die neue Regelung für den HA ein Antragsrecht für die Präsidien der Bundeskonferenzen vorsieht. Insbesondere mit dem Ziel einer reibungsloseren Vertagung von Anträgen wäre es sinnvoll, wenn die Antragsberechtigten die gleichen blieben.
Im Antrag fehlen Regelungen, wie die praktische Umsetzung erfolgen soll. Im Gegensatz zur Hauptversammlung tagt der Hauptausschuss nicht öffentlich. Damit stellen sich eine Reihe Fragen, welche Rechte und Pflichten (z.B. Einladungen, Rederecht etc.) mit dem Antragsrecht einhergehen. Die neue Regelung würde es zudem ermöglichen, dass die genannten Gruppen zu allen Sachanträgen des HA Änderungsanträge einreichen können. Auch hier wäre zu klären, ob dies gewollt ist und wie eine solche Partizipation dann ermöglicht wird.
